Es spricht wohl für die gute Qualität der Erzeugnisse der namhaften deutschen Kartenverlage, wenn sie von so vielen Internetnutzern genutzt werden. Aber wie für alles andere im Leben, gibt es auch für deren Verwendung Spielregeln, die häufig nicht beachtet werden. So werden zum Leidwesen der Verlage die meisten Karten im Internet widerrechtlich, das heißt ohne vertragliche Grundlage, verwendet.
Die betroffenen Verlage setzen für die Entwicklung und Aktualisierung ihres Kartenmaterials erhebliche Mittel ein. Durch die unerlaubte Nutzung entgehen den Verlagen jährlich Millionenbeträge, die letztlich das Überleben der Unternehmen erschweren und damit den Erhalt von Arbeitsplätzen gefährden. Deshalb wehren sie sich zunehmend gegen eine widerrechtliche Nutzung ihres geistigen Eigentums.
Mair DuMont (Falk, RV und andere), die Euro-Cities GmbH (Stadtplandienst) und der Ampel-Verlag sind die ersten Verlage, die uns, die GEKA mbH mit Sitz in Berlin, beauftragten, die Nutzungen ihres urheberrechtlich geschützten Materials im Internet zu überprüfen.
Dabei arbeitet die GEKA praktisch wie eine Detektei. Finden die externen Detektive Karten unserer Auftraggeber, so wird der GEKA die betreffende URL übermittelt. Unsere Büromitarbeiter ermitteln dazu den Betreiber des Internetauftritts, dokumentieren die Kartennutzung und stellen weitere Recherchen an, um eine beweissichere Dokumentation zu erarbeiten. Ist der Sachstand umfassend festgestellt, wird der Vorgang an die betroffenen Verlage zur Kenntnisnahme und Entscheidung weitergeleitet.
Die von den jeweiligen Verlagen mit Einzelbevollmächtigung bestellten Anwaltskanzleien wenden sich schriftlich an die ermittelten Kartennutzer und verlangen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und Schadensersatz gem. § 97 UrhG bzw. die entgangene Lizenzgebühr gemäß den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung. Gleichzeitig wird dem Verletzer die Umwandlung des festgestellten Verstoßes in ein reguläres Vertragsverhältnis angeboten. Für den Verletzer ist der Unterschied finanziell praktisch unerheblich, lediglich die Mehrwertsteuer ist zusätzlich zur Schadensersatzforderung zu entrichten. Diese kann aber bei gewerblich tätigen Verletzern als Vorsteuer später wieder in Abzug gebracht werden. Auf jeden Fall kommen aber die Anwaltskosten, deren Höhe sich am Streitwert der Unterlassungserklärung orientiert, hinzu.
Rührt sich der angeschriebene Verletzer nicht, so sind die Anwälte von den Verlagen beauftragt, innerhalb der engen gesetzlich dafür vorgesehenen Frist Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung zu stellen. Diese wird dann dem Verletzer durch den Gerichtsvollzieher zugestellt. Selbstredend kämen so weitere Kosten auf den Verletzer zu.
Der eben beschriebene Ablauf zeigt ganz deutlich, dass die GEKA selbst keine Abmahnungen vornimmt. Die GEKA recherchiert und spürt lediglich die Rechtsverletzung auf. Dafür erhält sie von den Verlagen ein Honorar. Einen wie auch immer gearteten wirtschaftlichen Vorteil zieht die GEKA aus den Kosten der gesetzlich vorgesehenen Abmahnung durch die Anwälte nicht.
Verglichen mit den Unannehmlichkeiten und den zusätzlichen erheblichen Anwaltkosten ist der offizielle Kauf der Karte vor der Nutzung auf jeden Fall die bessere und billigere Alternative.
Geka mbH