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Gesetzestexte |
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Gesetz
über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz
-UrhG-)
Vom
9. September 1965 (BGBl. I S. 1273, zuletzt geänd.
durch Gesetz zur vergleichenden Werbung und zur Änderung
wettbewerbsrechtlicher Vorschriften vom 1.9.2000, BGBl.
I S. 1374)[1]
Erster
Teil: Urheberrecht
Zweiter
Teil: Verwandte
Schutzrechte
Dritter
Teil: Besondere
Bestimmungen für Filme
Vierter
Teil: Gemeinsame
Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Fünfter
Teil: Anwendungsbereich,
übergangs- und Schlußbestimmungen
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Erster
Teil: Urheberrecht
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Erster
Abschnitt: Allgemeines |
| §
1. Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft
und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach
Maßgabe dieses Gesetzes. |
Zweiter
Abschnitt: Das Werk |
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§
2. Geschützte Werke.
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft
und Kunst gehören insbesondere:
- Sprachwerke,
wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
- Werke
der Musik;
- pantomimische
Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
- Werke
der bildenden Künste einschließlich der
Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe
solcher Werke.
- Lichtbildwerke
einschließlich der Werke, die ähnlich wie
Lichtbildwerke geschaffen werden;
- Filmwerke
einschließlich der Werke, die ähnlich wie
Filmwerke geschaffen - werden;
- Darstellungen
wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen,
Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische
Darstellungen.
(2)
Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche
geistige Schöpfungen.
§
3. Bearbeitungen. Übersetzungen und andere Bearbeitungen
eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen
des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts
am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt.
Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten
Werkes der Musik wird nicht als selbständiges Werk
geschützt.
§
4. Sammelwerke und Datenbankwerke.
(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen
Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der
Elemente eine persönliche - geistige Schöpfung
sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den
einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts
oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige
Werke geschützt.
(2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk,
dessen - Elemente systematisch oder methodisch angeordnet
und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf
andere Weise zugänglich sind. Ein zur Schaffung
des Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs
zu dessen Elementen verwendetes Computerprogramm (§
69a) ist nicht Bestandteil des Datenbankwerkes.
§
5. Amtliche Werke.
(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Be-
kannt- machungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte
Leitsätze zu Entschei- dungen genießen keinen
urheberrechtlichen Schutz.
(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke,
die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme
veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung,
daß die Bestimmungen über Änderungsverbot
und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und §
63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.
§
6. Veröffentlichte und erschienene Werke.
(1) Ein Werk ist veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung
des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich
gemacht worden ist.
(2) Ein Werk ist erschienen, wenn mit Zustimmung des
Berechtigten Vervielfältigungsstücke des Werkes
nach ihrer Herstellung in genügender Anzahl der
Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht
worden sind. Ein Werk der bildenden Künste gilt
auch dann als erschienen, wenn das Original oder ein
Vervielfältigungsstück des Werkes mit Zustimmung
des Berechtigten bleibend der Öffentlichkeit zugänglich
ist.
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Dritter
Abschnitt: Der Urheber |
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§
7. Urheber.
Urheber ist der Schöpfer des Werkes.
§
8. Miturheber.
(1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne
daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen,
so sind sie Miturheber des Werkes.
(2) Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung
des Werkes steht den Miturhebern zur gesamten Hand zu;
Änderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung
der Miturheber zulässig. Ein Miturheber darf jedoch
seine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung
oder Änderung nicht wider Treu und Glauben verweigern.
Jeder Miturheber ist berechtigt, Ansprüche aus
Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu
machen; er kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber
verlangen.
(3) Die Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes
gebühren den Miturhebern nach dem Umfang ihrer
Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes, wenn nichts
anderes zwischen den Miturhebern vereinbart ist.
(4) Ein Miturheber kann auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten
(§ 15) verzichten. Der Verzicht ist den anderen
Miturhebern gegenüber zu erklären. Mit der
Erklärung wächst der Anteil den anderen Miturhebern
zu.
§
9. Urheber verbundener Werke.
Haben mehrere Urheber ihre Werke zu gemeinsamer Verwertung
miteinander verbunden, so kann jeder vom anderen die
Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung und
Änderung der verbundenen Werke verlangen, wenn
die Einwilligung dem anderen nach Treu und Glauben zuzumuten
ist.
§
10. Vermutung der Urheberschaft.
(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines
erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes
der bildenden Künste in der üblichen Weise
als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des
Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt
auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder
Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.
(2) Ist der Urheber nicht nach Absatz 1 bezeichnet,
so wird vermutet, daß derjenige ermächtigt
ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen, der
auf den Vervielfältigungsstücken des Werkes
als Herausgeber bezeichnet ist. Ist kein Herausgeber
angegeben, so wird vermutet, daß der Verleger
ermächtigt ist.
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Vierter
Abschnitt: Inhalt des Urheberrechts |
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1.
Allgemeines
§
11. Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen
geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk
und in der Nutzung des Werkes.
2.
Urheberpersönlichkeitsrecht
§
12. Veröffentlichungsrecht.
(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie
sein Werk zu veröffentlichen ist.
(2) Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines
Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben,
solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder
eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht
ist.
§
13. Anerkennung der Urheberschaft. Der Urheber hat das
Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk.
Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung
zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.
§
14. Entstellung des Werkes. Der Urheber hat das Recht,
eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung
seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine
berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen
am Werk zu gefährden.
3.
Verwertungsrechte
§
15. Allgemeines.
(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht,
sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das
Recht umfaßt insbesondere
- das
Vervielfältigungsrecht (§ 16),
- das
Verbreitungsrecht (§ 17),
- das
Ausstellungsrecht (§ 18).
(2)
Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht,
sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich
wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe);
das Recht umfaßt insbesondere
- das
Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht
(§ 19),
- das
Senderecht (§ 20),
- das
Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger
(§ 21),
- das
Recht der Wiedergabe von Funksendungen (§ 22).
(3)
Die Wiedergabe eines Werkes ist öffentlich, wenn
sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist,
es sei denn, daß der Kreis dieser Personen bestimmt
abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige Beziehungen
oder durch Beziehung zum Veranstalter persönlich
untereinander verbunden sind.
§
16. Vervielfältigungsrecht.
(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke
des Werkes herzustellen, gleichviel in welchem Verfahren
und in welcher Zahl.
(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung
des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe
von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger),
gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe
des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder
um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder
Tonträger auf einen anderen handelt.
§
17. Verbreitungsrecht.
(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original
oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der
Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke
des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten
im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in
Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung
mit Ausnahme der Vermietung zulässig.
(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes
ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar
Erwerbszwecken dienende Gebrauchs- überlassung.
Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung
von Originalen oder Vervielfältigungsstücken
- von
Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder
- im
Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses
zu dem ausschließlichen Zweck, bei der Erfüllung
von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis
benutzt zu werden.
§
18. Ausstellungsrecht.
Das Ausstellungsrecht ist das Recht, das Original oder
Vervielfältigungsstücke eines unveröffentlichten
Werkes der bildenden Künste oder eines unveröffentlichten
Lichtbildwerkes öffentlich zur Schau zu stellen.
§
19. Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht.
(1) Das Vortragsrecht ist das Recht, ein Sprachwerk
durch persönliche Darbietung öffentlich zu
Gehör zu bringen.
(2) Das Aufführungsrecht ist das Recht, ein Werk
der Musik durch persön- liche Darbietung öffentlich
zu Gehör zu bringen oder ein Werk öffentlich
bühnenmäßig darzustellen.
(3) Das Vortrags- und das Aufführungsrecht umfassen
das Recht, Vorträge und Aufführungen außerhalb
des Raumes, in dem die persönliche Darbietung stattfindet,
durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische
Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.
(4) Das Vorführungsrecht ist das Recht, ein Werk
der bildenden Künste, ein Lichtbildwerk, ein Filmwerk
oder Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer
Art durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar
zu machen. Das Vorführungsrecht umfaßt nicht
das Recht, die Funksendung solcher Werke öffentlich
wahrnehmbar zu machen (§ 22).
§
20. Senderecht.
Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie
Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk
oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit
zugänglich zu machen.
§
20a. Europäische Satellitensendung.
(1) Wird eine Satellitensendung innerhalb des Gebietes
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ausgeführt, so gilt sie ausschließlich
als in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt.
(2) Wird eine Satellitensendung im Gebiet eines Staates
ausgeführt, der weder Mitgliedstaat der Europäischen
Union noch Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum ist und in dem für
das Recht der Satellitensendung das in Kapitel II der
Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993
zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher
Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung
(ABl. EG Nr. L 248 S. 15) vorgesehene Schutzniveau nicht
gewährleistet ist, so gilt sie als in dem Mitgliedstaat
oder Vertragsstaat erfolgt,
- in
dem die Erdfunkstation liegt, von der aus die programmtragenden
Signale zum Satelliten geleitet werden, oder
- in
dem das Sendeunternehmen seine Niederlassung hat,
wenn die Voraussetzung nach Nummer 1 nicht gegeben
ist. Das Senderecht ist im Fall der Nummer 1 gegenüber
dem Betreiber der Erdfunkstation, im Fall der Nummer
2 gegenüber dem Sendeunternehmen geltend zu machen.
(3)
Satellitensendung im Sinne von Absatz 1 und 2 ist die
unter der Kontrolle und Verantwortung des Sendeunternehmens
stattfindende Eingabe der für den öffentlichen
Empfang bestimmten programmtragenden Signale in eine
ununterbrochene Übertragungskette, die zum Satelliten
und zurück zur Erde führt.
§
20b. Kabelweitersendung.
(1) Das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich,
unverändert und vollständig weiterübertragenen
Programms durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme
weiterzusenden (Kabelweitersendung), kann nur durch
eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
Dies gilt nicht für Rechte, die ein Sendeunternehmen
in bezug auf seine Sendungen geltend macht.
(2) Hat der Urheber das Recht der Kabelweitersendung
einem Sendeunternehmen oder einem Tonträger- oder
Filmhersteller eingeräumt, so hat das Kabelunternehmen
gleichwohl dem Urheber eine angemessene Vergütung
für die Kabelweitersendung zu zahlen. Auf den Vergütungsanspruch
kann nicht verzichtet werden. Er kann im voraus nur
an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten und nur durch
eine solche geltend gemacht werden. Diese Regelung steht
Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen von Sendeunternehmen
nicht entgegen, soweit dadurch dem Urheber eine angemessene
Vergütung für jede Kabelweitersendung eingeräumt
wird.
§
21. Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger.
Das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger
ist das Recht, Vorträge oder Aufführungen
des Werkes mittels Bild- oder Tonträger öffentlich
wahrnehmbar zu machen. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.
§
22. Recht der Wiedergabe von Funksendungen.
Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen ist das Recht,
Funksendungen des Werkes durch Bildschirm, Lautsprecher
oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich
wahrnehmbar zu machen. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.
§
23. Bearbeitungen und Umgestaltungen.
Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes
dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten
oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet
werden. Handelt es sich um eine Verfilmung des Werkes,
um die Ausführung von Plänen und Entwürfen
eines Werkes der bildenden Künste, um den Nachbau
eines Werkes der Baukunst oder um die Bearbeitung oder
Umgestaltung eines Datenbankwerkes, so bedarf bereits
das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der
Einwilligung des Urhebers.
§
24. Freie Benutzung.
(1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung
des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf
ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht
und verwertet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung eines
Werkes der Musik, durch welche eine Melodie erkennbar
dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt
wird.
4.
Sonstige Rechte des Urhebers
§
25. Zugang zu Werkstücken.
(1) Der Urheber kann vom Besitzer des Originals oder
eines Vervielfältigungsstückes seines Werkes
verlangen, daß er ihm das Original oder das Vervielfältigungsstück
zugänglich macht, soweit dies zur Herstellung von
Vervielfältigungsstücken oder Bearbeitungen
des Werkes erforderlich ist und nicht berechtigte Interessen
des Besitzers entgegenstehen.
(2) Der Besitzer ist nicht verpflichtet, das Original
oder das Vervielfältigungsstück dem Urheber
herauszugeben.
§
26. Folgerecht.
(1) Wird das Original eines Werkes der bildenden Künste
weiterveräußert und ist hieran ein Kunsthändler
oder Versteigerer als Erwerber, Veräußerer
oder Vermittler beteiligt, so hat der Veräußerer
dem Urheber einen Anteil in Höhe von fünf
vom Hundert des Veräußerungserlöses
zu entrichten. Die Verpflichtung entfällt, wenn
der Veräußerungserlös weniger als einhundert
Deutsche Mark beträgt.
(2) Der Urheber kann auf seinen Anteil im voraus nicht
verzichten. Die Anwartschaft darauf unterliegt nicht
der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über
die Anwartschaft ist unwirksam.
(3) Der Urheber kann von einem Kunsthändler oder
Versteigerer Auskunft darüber verlangen, welche
Originale von Werken des Urhebers innerhalb des letzten
vor dem Auskunftsersuchen abgelaufenen Kalenderjahres
unter Beteiligung des Kunsthändlers oder Versteigerers
weiterveräußert wurden.
(4) Der Urheber kann, soweit dies zur Durchsetzung seines
Anspruchs gegen den Veräußerer erforderlich
ist, von dem Kunsthändler oder Versteigerer Auskunft
über den Namen und die Anschrift des Veräußerers
sowie über die Höhe des Veräußerungserlöses
verlangen. Der Kunsthändler oder Versteigerer darf
die Auskunft über Namen und Anschrift des Veräußerers
verweigern, wenn er dem Urheber den Anteil entrichtet.
(5) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und
4 können nur durch eine Verwertungsgesellschaft
geltend gemacht werden.
(6) Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit
oder Vollständigkeit einer Auskunft nach Absatz
3 oder 4, so kann die Verwertungsgesellschaft verlangen,
daß nach Wahl des Auskunftspflichtigen ihr oder
einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer
oder vereidigten Buchprüfer Einsicht in die Geschäftsbücher
oder sonstige Urkunden soweit gewährt wird, wie
dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit
der Auskunft erforderlich ist. Erweist sich die Auskunft
als unrichtig oder unvollständig, so hat der Auskunftspflichtige
die Kosten der Prüfung zu erstatten.
(7) Die Ansprüche des Urhebers verjähren in
zehn Jahren.
(8) Die vorstehenden Bestimmungen sind auf Werke der
Baukunst und der angewandten Kunst nicht anzuwenden.
§
27. Vergütung für Vermietung und Verleihen.
(1) Hat der Urheber das Vermietrecht (§ 17) an
einem Bild- oder Tonträger dem Tonträger-
oder Filmhersteller eingeräumt, so hat der Vermieter
gleichwohl dem Urheber eine angemessene Vergütung
für die Vermietung zu zahlen. Auf den Vergütungsanspruch
kann nicht verzichtet werden. Er kann im voraus nur
an eine Verwertungsgesellschaft ab- getreten werden.
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken
eines - Werkes, deren Weiterverbreitung nach §
17 Abs.2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder Vervielfäl-
tigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung
von Bild- oder Tonträgern oder anderer Originale
oder Vervielfäl- tigungsstücke) verliehen
werden. Verleihen im Sinne von Satz1 ist die zeitlich
begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken
dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs.3
Satz2 findet entsprechende Anwendung.
(3) Die Vergütungsansprüche nach den Absätzen
1 und 2 können nur durch eine Verwertungsgesellschaft
geltend gemacht werden.
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Fünfter
Abschnitt: Rechtsverkehr im Urheberrecht |
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1.
Rechtsnachfolge in das Urheberrecht[2]
§
28. Vererbung des Urheberrechts.
(1) Das Urheberrecht ist vererblich.
(2) Der Urheber kann durch letztwillige Verfügung
die Ausübung des Urheberrechts einem Testamentsvollstrecker
übertragen. § 2210 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
ist nicht anzuwenden.
§
29. Übertragung des Urheberrechts.
Das Urheberrecht kann in Erfüllung einer Verfügung
von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung
übertragen werden. Im übrigen ist es nicht
übertragbar.
§ 30. Rechtsnachfolger des Urhebers.
Der Rechtsnachfolger des Urhebers hat die dem Urheber
nach diesem Gesetz zustehenden Rechte, soweit nichts
anderes bestimmt ist.
2.
Nutzungsrechte[3]
§
31. Einräumung von Nutzungsrechten.
(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen,
das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen
(Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches
oder ausschließliches Recht eingeräumt werden.
(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber,
das Werk neben dem Urheber oder anderen Berechtigten
auf die ihm erlaubte Art zu nutzen.
(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt
den Inhaber, das Werk unter Ausschluß aller anderen
Personen einschließlich des Urhebers auf die ihm
erlaubte Art zu nutzen und einfache Nutzungsrechte einzuräumen.
§ 35 bleibt unberührt.
(4) Die Einräumung von Nutzungsrechten für
noch nicht bekannte Nutzungsarten sowie Verpflichtungen
hierzu sind unwirksam.
(5) Sind bei der Einräumung des Nutzungsrechts
die Nutzungsarten, auf die sich das Recht erstrecken
soll, nicht einzeln bezeichnet, so bestimmt sich der
Umfang des Nutzungsrechts nach dem mit seiner Einräumung
verfolgten Zweck.
§
32. Beschränkung von Nutzungsrechten.
Das Nutzungsrecht kann räumlich, zeitlich oder
inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.
§
33. Weiterwirkung einfacher Nutzungsrechte.
Ein einfaches Nutzungsrecht, das der Urheber vor Einräumung
eines ausschließlichen Nutzungsrechts eingeräumt
hat, bleibt gegenüber dem Inhaber des ausschließlichen
Nutzungsrechts wirksam, wenn nichts anderes zwischen
dem Urheber und dem Inhaber des einfachen Nutzungsrechts
vereinbart ist.
§
34. Übertragung von Nutzungsrechten.
(1) Ein Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung des Urhebers
übertragen werden. Der Urheber darf die Zustimmung
nicht wider Treu und Glauben verweigern.
(2) Werden mit dem Nutzungsrecht an einem Sammelwerk
(§ 4) Nutzungsrechte an den in das Sammelwerk aufgenommenen
einzelnen Werken übertragen, so genügt die
Zustimmung des Urhebers des Sammelwerkes.
(3) Ein Nutzungsrecht kann ohne Zustimmung des Urhebers
übertragen werden, wenn die Übertragung im
Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens
oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens
geschieht.
(4) Abweichende Vereinbarungen zwischen dem Inhaber
des Nutzungsrechts und dem Urheber sind zulässig.
(5) Ist die Übertragung des Nutzungsrechts nach
Vertrag oder kraft Gesetzes ohne Zustimmung des Urhebers
zulässig, so haftet der Erwerber gesamtschuldnerisch
für die Erfüllung der sich aus dem Vertrag
mit dem Urheber ergebenden Verpflichtungen des Veräußerers.
§
35. Einräumung einfacher Nutzungsrechte.
(1) Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts
kann einfache Nutzungsrechte nur mit Zustimmung des
Urhebers einräumen. Der Zustimmung bedarf es nicht,
wenn das ausschließliche Nutzungsrecht nur zur
Wahrnehmung der Belange des Urhebers eingeräumt
ist.
(2) Die Bestimmungen in § 34 Abs. 1 Satz 2, Abs.
2 und Abs. 4 sind entsprechend anzuwenden.
§
36. Beteiligung des Urhebers.
(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht
zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen,
daß die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung
der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen
in einem groben Mißverhältnis zu den Erträgnissen
aus der Nutzung des Werkes steht, so ist der andere
auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung
des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine
den Umständen nach angemessene Beteiligung an den
Erträgnissen gewährt wird.
(2) Der Anspruch verjährt in zwei Jahren von dem
Zeitpunkt an, in dem der Urheber von den Umständen,
aus denen sich der Anspruch ergibt, Kenntnis erlangt,
ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren.
(3) Auf den Anspruch kann im voraus nicht verzichtet
werden. Die Anwartschaft darauf unterliegt nicht der
Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die
Anwartschaft ist unwirksam.
§
37. Verträge über die Einräumung von
Nutzungsrechten.
(1) Räumt der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht
am Werk ein, so verbleibt ihm im Zweifel das Recht der
Einwilligung zur Veröffentlichung oder Verwertung
einer Bearbeitung des Werkes.
(2) Räumt der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht
zur Vervielfältigung des Werkes ein, so verbleibt
ihm im Zweifel das Recht, das Werk auf Bild- oder Tonträger
zu übertragen.
(3) Räumt der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht
zu einer öffentlichen Wiedergabe des Werkes ein,
so ist dieser im Zweifel nicht berechtigt, die Wiedergabe
außerhalb der Veranstaltung, für die sie
bestimmt ist, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche
technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar
zu machen.
§
38. Beiträge zu Sammlungen.
(1) Gestattet der Urheber die Aufnahme des Werkes in
eine periodisch erscheinende Sammlung, so erwirbt der
Verleger oder Herausgeber im Zweifel ein ausschließliches
Nutzungsrecht zur Vervielfältigung und Verbreitung.
Jedoch darf der Urheber das Werk nach Ablauf eines Jahres
seit Erscheinen anderweit vervielfältigen und verbreiten,
wenn nichts anderes vereinbart ist.
(2) Absatz 1 Satz 2 gilt auch für einen Beitrag
zu einer nicht periodisch erscheinenden Sammlung, für
dessen Überlassung dem Urheber kein Anspruch auf
Vergütung zusteht.
(3) Wird der Beitrag einer Zeitung überlassen,
so erwirbt der Verleger oder - Herausgeber ein einfaches
Nutzungsrecht, wenn nichts anderes vereinbart ist. Räumt
der Urheber ein ausschließliches Nutzungsrecht
ein, so ist er sogleich nach Erscheinen des Beitrags
berechtigt, ihn anderweit zu vervielfältigen und
zu verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist.
§
39. Änderungen des Werkes.
(1) Der Inhaber eines Nutzungsrechts darf das Werk,
dessen Titel oder Urheberbezeichnung (§ 10 Abs.
1) nicht ändern, wenn nichts anderes vereinbart
ist.
(2) Änderungen des Werkes und seines Titels, zu
denen der Urheber seine Einwilligung nach Treu und Glauben
nicht versagen kann, sind zulässig.
§
40. Verträge über künftige Werke.
(1) Ein Vertrag, durch den sich der Urheber zur Einräumung
von Nutzungsrechten an künftigen Werken verpflichtet,
die überhaupt nicht näher oder nur der Gattung
nach bestimmt sind, bedarf der schriftlichen Form. Er
kann von beiden Vertragsteilen nach Ablauf von fünf
Jahren seit dem Abschluß des Vertrages gekündigt
werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs
Monate, wenn keine kürzere Frist vereinbart ist.
(2) Auf das Kündigungsrecht kann im voraus nicht
verzichtet werden. Andere vertragliche oder gesetzliche
Kündigungsrechte bleiben unberührt.
(3) Wenn in Erfüllung des Vertrages Nutzungsrechte
an künftigen Werken eingeräumt worden sind,
wird mit Beendigung des Vertrages die Verfügung
hinsichtlich der Werke unwirksam, die zu diesem Zeitpunkt
noch nicht abgeliefert sind.
§
41. Rückrufsrecht wegen Nichtausübung.
(1) Übt der Inhaber eines ausschließlichen
Nutzungsrechts das Recht nicht oder nur unzureichend
aus und werden dadurch berechtigte Interessen des Urhebers
erheblich verletzt, so kann dieser das Nutzungsrecht
zurückrufen. Dies gilt nicht, wenn die Nichtausübung
oder die unzureichende Ausübung des Nutzungsrechts
überwiegend auf Umständen beruht, deren Behebung
dem Urheber zuzumuten ist.
(2) Das Rückrufsrecht kann nicht vor Ablauf von
zwei Jahren seit Einräumung oder Übertragung
des Nutzungsrechts oder, wenn das Werk später abgeliefert
wird, seit der Ablieferung geltend gemacht werden. Bei
einem Beitrag zu einer Zeitung beträgt die Frist
drei Monate, bei einem Beitrag zu einer Zeitschrift,
die monatlich oder in kürzeren Abständen erscheint,
sechs Monate und bei einem Beitrag zu anderen Zeitschriften
ein Jahr.
(3) Der Rückruf kann erst erklärt werden,
nachdem der Urheber dem Inhaber des Nutzungsrechts unter
Ankündigung des Rückrufs eine angemessene
Nachfrist zur zureichenden Ausübung des Nutzungsrechts
bestimmt hat. Der Bestimmung der Nachfrist bedarf es
nicht, wenn die Ausübung des Nutzungsrechts seinem
Inhaber unmöglich ist oder von ihm verweigert wird
oder wenn durch die Gewährung einer Nachfrist überwiegende
Interessen des Urhebers gefährdet würden.
(4) Auf das Rückrufsrecht kann im voraus nicht
verzichtet werden. Seine Ausübung kann im voraus
für mehr als fünf Jahre nicht ausgeschlossen
werden.
(5) Mit Wirksamwerden des Rückrufs erlischt das
Nutzungsrecht.
(6) Der Urheber hat den Betroffenen zu entschädigen,
wenn und soweit es der Billigkeit entspricht.
(7) Rechte und Ansprüche der Beteiligten nach anderen
gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
§
42. Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung.
(1) Der Urheber kann ein Nutzungsrecht gegenüber
dem Inhaber zurückrufen, wenn das Werk seiner Überzeugung
nicht mehr entspricht und ihm deshalb die Verwertung
des - Werkes nicht mehr zugemutet werden kann. Der Rechtsnachfolger
des Urhebers (§ 30) kann den Rückruf nur erklären,
wenn er nachweist, daß der Urheber vor seinem
Tode zum Rückruf berechtigt gewesen wäre und
an der Erklärung des Rückrufs gehindert war
oder diese letztwillig verfügt hat.
(2) Auf das Rückrufsrecht kann im voraus nicht
verzichtet werden. Seine Ausübung kann nicht ausgeschlossen
werden.
(3) Der Urheber hat den Inhaber des Nutzungsrechts angemessen
zu entschädigen. Die Entschädigung muß
mindestens die Aufwendungen decken, die der Inhaber
des Nutzungsrechts bis zur Erklärung des Rückrufs
gemacht hat; jedoch bleiben hierbei Aufwendungen, die
auf bereits gezogene Nutzungen entfallen, außer
Betracht. Der Rückruf wird erst wirksam, wenn der
Urheber die Aufwendungen ersetzt oder Sicherheit dafür
geleistet hat. Der Inhaber des Nutzungsrechts hat dem
Urheber binnen einer Frist von drei Monaten nach Erklärung
des Rückrufs die Aufwendungen mitzuteilen; kommt
er dieser Pflicht nicht nach, so wird der Rückruf
bereits mit Ablauf dieser Frist wirksam.
(4) Will der Urheber nach Rückruf das Werk wieder
verwerten, so ist er verpflichtet, dem früheren
Inhaber des Nutzungsrechts ein entsprechendes Nutzungsrecht
zu angemessenen Bedingungen anzubieten.
(5) Die Bestimmungen in § 41 Abs. 5 und 7 sind
entsprechend anzuwenden.
§
43. Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen.
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auch anzuwenden,
wenn der Urheber das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen
aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen
hat, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits-
oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt.
§
44. Veräußerung des Originals des Werkes.
(1) Veräußert der Urheber das Original des
Werkes, so räumt er damit im Zweifel dem Erwerber
ein Nutzungsrecht nicht ein.
(2) Der Eigentümer des Originals eines Werkes der
bildenden Künste oder eines Lichtbildwerkes ist
berechtigt, das Werk öffentlich auszustellen, auch
wenn es noch nicht veröffentlicht ist, es sei denn,
daß der Urheber dies bei der Veräußerung
des Originals ausdrücklich ausgeschlossen hat.
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Sechster
Abschnitt: Abschnitt Schranken des Urheberrechts |
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§
45. Rechtspflege und öffentliche Sicherheit.
(1) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke
von Werken zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht,
einem Schiedsgericht oder einer Behörde herzustellen
oder herstellen zu lassen.
(2) Gerichte und Behörden dürfen für
Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit
Bildnisse vervielfältigen oder vervielfältigen
lassen.
(3) Unter den gleichen Voraussetzungen wie die Vervielfältigung
ist auch die Verbreitung, öffentliche Ausstellung
und öffentliche Wiedergabe der Werke zulässig.
§
46. Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch.
(1) Zulässig ist die Vervielfältigung und
Verbreitung, wenn Teile von Werken, Sprachwerke oder
Werke der Musik von geringem Umfang, einzelne Werke
der bildenden - Künste oder einzelne Lichtbildwerke
nach dem Erscheinen in eine Sammlung aufgenommen werden,
die Werke einer größeren Anzahl von Urhebern
vereinigt und nach ihrer Beschaffenheit nur für
den Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt
ist. Auf der Titelseite oder an einer entsprechenden
Stelle der Sammlung ist deutlich anzugeben, wozu sie
bestimmt ist.
(2) Absatz 1 gilt für Werke der Musik, die in eine
für den Musikunterricht bestimmte Sammlung aufgenommen
werden, nur, wenn es sich um eine Sammlung für
den Musikunterricht in Schulen mit Ausnahme der Musikschulen
- handelt.
(3) Mit der Vervielfältigung darf erst begonnen
werden, wenn die Absicht, von der Berechtigung nach
Absatz 1 Gebrauch zu machen, dem Urheber oder, wenn
sein Wohnort oder Aufenthaltsort unbekannt ist, dem
Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts durch
eingeschriebenen Brief mitgeteilt worden ist und seit
Absendung des Briefes zwei Wochen verstrichen sind.
Ist auch der Wohnort oder Aufenthaltsort des Inhabers
des ausschließlichen Nutzungsrechts un- bekannt,
so kann die Mitteilung durch Veröffentlichung im
Bundesanzeiger bewirkt werden.
(4) Für die Vervielfältigung und Verbreitung
ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen.
(5) Der Urheber kann die Vervielfältigung und Verbreitung
verbieten, wenn das Werk seiner Überzeugung nicht
mehr entspricht, ihm deshalb die Verwertung des Werkes
nicht mehr zugemutet werden kann und er ein etwa bestehendes
Nutzungsrecht aus diesem Grunde zurückgerufen hat
(§ 42). Die Bestimmungen in § 136 Abs. 1 und
2 sind entsprechend anzuwenden.
§
47. Schulfunksendungen.
(1) Schulen sowie Einrichtungen der Lehrerbildung und
der Lehrerfortbildung dürfen einzelne Vervielfältigungsstücke
von Werken, die innerhalb einer Schulfunksendung gesendet
werden, durch Übertragung der Werke auf Bild- oder
Tonträger herstellen. Das gleiche gilt für
Heime der Jugendhilfe und die staatlichen Landesbildstellen
oder vergleichbare Einrichtungen in öffentlicher
Trägerschaft.
(2) Die Bild- oder Tonträger dürfen nur für
den Unterricht verwendet werden. Sie sind spätestens
am Ende des auf die Übertragung der Schulfunksendung
folgenden Schuljahres zu löschen, es sei denn,
daß dem Urheber eine angemessene Vergütung
gezahlt wird.
§
48. Öffentliche Reden.
(1) Zulässig ist 1. die Vervielfältigung und
Verbreitung von Reden über Tagesfragen in Zeitungen
sowie in Zeitschriften oder anderen Informationsblättern,
die im wesentlichen den Tagesinteressen Rechnung tragen,
wenn die Reden bei öffent- -lichen Versammlungen
oder im Rundfunk gehalten worden sind, sowie die öffentliche
Wiedergabe solcher Reden, 2. die Vervielfältigung,
Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Reden,
die bei öffentlichen Verhandlungen vor staatlichen,
kommunalen oder kirchlichen Organen gehalten worden
sind.
(2) Unzulässig ist jedoch die Vervielfältigung
und Verbreitung der in Absatz 1 Nr.2 bezeichneten Reden
in Form einer Sammlung, die überwiegend Reden desselben
Urhebers enthält.
§
49. Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare.
(1) Zulässig ist die Vervielfältigung und
Verbreitung einzelner Rundfunkkommentare und einzelner
- Artikel aus Zeitungen und anderen lediglich Tagesinteressen
dienenden In- formationsblättern in anderen Zeitungen
und Informationsblättern dieser Art sowie die öffentliche
Wiedergabe solcher Kommentare und Artikel, wenn sie
politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen
betreffen und nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen
sind. Für die Vervielfältigung, Verbreitung
und öffentliche Wiedergabe ist dem Urheber eine
angemessene Vergütung zu zahlen, es sei denn, daß
es sich um eine Vervielfältigung, Verbreitung oder
öffentliche Wiedergabe kurzer Auszüge aus
mehreren Kommentaren oder Artikeln in Form einer Übersicht
handelt. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft
geltend gemacht werden.
(2) Unbeschränkt zulässig ist die Vervielfältigung,
Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von vermischten
Nachrichten tatsächlichen Inhalts und von Tagesneuigkeiten,
die durch Presse oder Funk veröffentlicht worden
sind; ein durch andere gesetzliche Vorschriften gewährter
Schutz bleibt unberührt.
§
50. Bild- und Tonberichterstattung.
Zur Bild- und Tonberichterstattung über Tagesereignisse
durch Funk und Film sowie in Zeitungen oder Zeitschriften,
die im wesentlichen den Tagesinteressen Rechnung tragen,
dürfen Werke, die im Verlauf der Vorgänge,
über die berichtet wird, wahrnehmbar werden, in
einem durch den Zweck gebotenen Umfang vervielfältigt,
verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden.
§
51. Zitate.
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung
und öffentliche - Wiedergabe, wenn in einem durch
den Zweck gebotenen Umfang
- einzelne
Werke nach dem Erscheinen in ein selbständiges
wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts
aufgenommen werden,
- Stellen
eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem
selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
- einzelne
Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem
selbstän- digen Werk der Musik angeführt
werden.
§
52. Öffentliche Wiedergabe.
(1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe
eines erschienenen Werkes, wenn die Wiedergabe keinem
Erwerbszweck des Ver-anstalters dient, die Teilnehmer
ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrages
oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden
Künstler (§ 73) eine besondere Vergütung
erhält. Für die Wiedergabe ist eine an- gemessene
Vergütung zu zahlen. Die Vergütungspflicht
entfällt für Veranstaltungen der Jugendhilfe,
der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege, der
Gefangenenbetreuung sowie für Schulveranstaltungen,
sofern sie nach ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung
nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich
sind. Dies gilt nicht, wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweck
eines Dritten dient; in diesem Fall hat der Dritte die
Vergütung zu zahlen.
(2) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe
eines erschienenen Werkes auch bei einem Gottesdienst
oder einer kirchlichen Feier der Kirchen oder Religionsgemeinschaften.
Jedoch hat der Veranstalter dem Urheber eine an- gemessene
Vergütung zu zahlen.
(3) Öffentliche bühnenmäßige Aufführungen
und Funksendungen eines Werkes sowie öffentliche
Vorführungen eines Filmwerkes sind stets nur mit
Einwilligung des Berechtigten zulässig.
§
53. Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen
eigenen Gebrauch.
(1) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke
eines Werkes zum privaten Gebrauch herzustellen. Der
zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke
auch durch einen anderen herstellen lassen; doch gilt
dies für die Übertragung von Werken auf Bild-
oder Tonträger und die Vervielfältigung von
Werken der bildenden Künste nur, wenn es unentgeltlich
geschieht.
(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke
eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen
- zum
eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit
die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten
ist,
- zur
Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die
Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist
und als Vorlage für die Vervielfältigung
ein eigenes Werkstück benutzt wird,
- zur
eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn
es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
- zum
sonstigen eigenen Gebrauch,
a) wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen
Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die
in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b) wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren
vergriffenes Werk handelt.
(3)
Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke
von kleinen Teilen eines Druckwerkes oder von einzelnen
Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften
erschienen sind, zum eigenen Gebrauch
- im
Schulunterricht, in nichtgewerblichen Einrichtungen
der Aus- und Weiterbildung sowie in Einrichtungen
der Berufsbildung in der für eine Schulklasse
erforderlichen Anzahl oder
- für
staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen,
Hochschulen, in nichtgewerb- lichen Einrichtungen
der Aus- und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung
in der erforderlichen Anzahl herzustellen oder herstellen
zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung
zu diesem Zweck geboten ist.
(4)
Die Vervielfältigung
a) graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b) eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich
um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung
handelt, ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen
wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig
oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2
oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit
mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
(5) Absatz 1 sowie Absatz 2 Nr. 2 bis 4 finden keine
Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln
mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.
Absatz 2 Nr. 1 findet auf solche Datenbankwerke mit
der Maßgabe Anwendung, daß der wissenschaftliche
Gebrauch nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt.
(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen
weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben
benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig
hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen
und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke
zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder
abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke
ersetzt worden sind.
(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen
oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger,
die Ausführung von Plänen und Entwürfen
zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau
eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung
des Berechtigten zulässig.
§
54. Vergütungspflicht für Vervielfältigung
im Wege der Bild- und Tonaufzeichnung.
(1) Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, daß
es durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger
oder durch Übertragungen von einem Bild- oder Tonträger
auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder 2 vervielfältigt
wird, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller
- von
Geräten und
- von
Bild- oder Tonträgern, die erkennbar zur Vornahme
solcher Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch
auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für
die durch die Veräußerung der Geräte
sowie der Bild- oder Tonträger geschaffene Möglichkeit,
solche Vervielfältigungen vorzunehmen. Neben
dem Hersteller haftet als Gesamtschuldner, wer die
Geräte oder die Bild- oder Tonträger in
den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich einführt
oder wiedereinführt oder wer mit ihnen handelt.
Der Händler haftet nicht, wenn er im Kalenderhalbjahr
Bild- oder Tonträger von weniger als 6 000 Stunden
Spieldauer und weniger als 100 Geräte bezieht.
(2)
Einführer ist, wer die Geräte oder Bild- oder
Tonträger in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
verbringt oder verbringen läßt. Liegt der
Einfuhr ein Vertrag mit einem Gebietsfremden zugrunde,
so ist Einführer nur der im Geltungsbereich dieses
Gesetzes ansässige Vertragspartner, soweit er gewerblich
tätig wird. Wer lediglich als Spediteur oder Frachtführer
oder in einer ähnlichen Stellung bei dem Verbringen
der Waren tätig wird, ist nicht Einführer.
Wer die Gegenstände aus Drittländern in eine
Freizone oder in ein Freilager nach Artikel 166 der
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12.Oktober
1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
(ABl. EG Nr. L 302 S. 1) verbringt oder verbringen läßt,
ist als Einführer nur anzusehen, wenn die Gegenstände
in diesem Bereich gebraucht oder wenn sie in den zollrechtlich
freien Verkehr übergeführt werden.
§
54a. Vergütungspflicht für Vervielfältigung
im Wege der Ablichtung.
(1) Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, daß
es nach § 53 Abs. 1 bis 3 durch Ablichtung eines
Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer
Wirkung vervielfältigt wird, so hat der Urheber
des Werkes gegen den Hersteller von Geräten, die
zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt
sind, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung
für die durch die Veräußerung oder sonstiges
Inverkehrbringen der Geräte geschaffene Möglichkeit,
solche Vervielfältigungen vorzunehmen. Neben dem
Hersteller haftet als Gesamtschuldner, wer die Geräte
in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich einführt
oder wiedereinführt oder wer mit ihnen handelt.
Der Händler haftet nicht, wenn er im Kalenderhalbjahr
weniger als 20 Geräte bezieht.
(2) Werden Geräte dieser Art in Schulen, Hochschulen
sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen
Aus- und Weiterbildung (Bildungseinrichtungen), Forschungseinrichtungen,
öffentlichen Bibliotheken oder in Einrichtungen
betrieben, die Geräte für die Herstellung
von Ablichtungen entgeltlich bereithalten, so hat der
Urheber auch gegen den Betreiber des Gerätes einen
Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.
(3) § 54 Abs. 2 gilt entsprechend.
§
54b. Wegfall der Vergütungspflicht des Händlers.
Die Vergütungspflicht des Händlers (§
54 Abs. 1 und § 54a Abs. 1) entfällt, 1. soweit
ein zur Zahlung der Vergütung Verpflichteter, von
dem der Händler die Geräte oder die Bild-
oder Tonträger bezieht, an einen Gesamtvertrag
über die Vergütung gebunden ist oder 2. wenn
der Händler Art und Stückzahl der bezogenen
Geräte und Bild- oder Tonträger und seine
Bezugsquelle der nach § 54h Abs. 3 bezeichneten
Empfangsstelle jeweils zum 10. Januar und 10. Juli für
das vorangegangene Kalenderhalbjahr schriftlich mitteilt.
§
54c. Wegfall der Vergütungspflicht bei Ausfuhr.
Der Anspruch nach § 54 Abs. 1 und § 54a Abs.
1 entfällt, soweit nach den Umständen mit
Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, daß die
Geräte oder die Bild- oder Tonträger nicht
zu Vervielfältigungen im Geltungsbereich dieses
Gesetzes benutzt werden.
§
54d. Vergütungshöhe.
(1) Als angemessene Vergütung nach § 54 Abs.
1 und § 54a Abs. 1 und 2 gelten die in der Anlage[4]
bestimmten Sätze, soweit nicht etwas anderes vereinbart
wird.
(2) Die Höhe der von dem Betreiber nach §
54a Abs. 2 insgesamt geschuldeten Vergütung bemißt
sich nach der Art und dem Umfang der Nutzung des Gerätes,
die nach den Umständen, insbesondere nach dem Standort
und der üblichen Verwendung, wahrscheinlich ist.
§
54e. Hinweispflicht in Rechnungen auf urheberrechtliche
Vergütungen.
(1) In Rechnungen für die Veräußerung
oder ein sonstiges Inverkehrbringen der Geräte
nach § 54a Abs. 1 ist auf die auf das Gerät
entfallende Urhebervergütung hinzuweisen.
(2) In Rechnungen für die Veräußerung
oder ein sonstiges Inverkehrbringen der in § 54
Abs. 1 genannten Geräte oder Bild- oder Tonträger,
in denen die Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 1 Satz
1 des Umsatzsteuergesetzes gesondert auszuweisen ist,
ist zu vermerken, ob die auf das Gerät oder die
Bild- oder Tonträger entfallende Urhebervergütung
entrichtet wurde.
§
54f. Meldepflicht.
(1) Wer Geräte oder Bild- oder Tonträger,
die erkennbar zur Vornahme von Vervielfältigungen
im Wege der Bild- und Tonaufzeichnung bestimmt sind,
in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich einführt
oder wiedereinführt, ist dem Urheber gegenüber
verpflichtet, Art und Stückzahl der eingeführten
Gegenstände der nach § 54h Abs. 3 bezeichneten
Empfangsstelle monatlich bis zum 10. Tag nach Ablauf
jedes Kalendermonats schriftlich mitzuteilen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Geräte,
die zur Vornahme von Vervielfältigungen durch Ablichtung
eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer
Wirkung bestimmt sind.
(3) Kommt der Meldepflichtige seiner Meldepflicht nicht,
nur unvollständig oder sonst unrichtig nach, so
kann der doppelte Vergütungssatz verlangt werden.
§
54g. Auskunftspflicht.
(1) Der Urheber kann von dem nach § 54 Abs. 1 oder
§ 54a Abs. 1 zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten
Auskunft über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich
dieses Gesetzes veräußerten oder in Verkehr
gebrachten Geräte und Bild- oder Tonträger
verlangen. Die Auskunftspflicht[5] des Händlers
erstreckt sich auch auf die Benennung der Bezugsquellen;
sie besteht auch in den Fällen des § 54 Abs.
1 Satz3, des § 54a Abs. 1 Satz 3 und des §
54b Nr. 1. § 26 Abs. 6 gilt entsprechend.
(2) Der Urheber kann von dem Betreiber eines Gerätes
in einer Einrichtung im Sinne des § 54a Abs. 2
Satz 1 die für die Bemessung der Vergütung
erforderliche Auskunft verlangen.
(3) Kommt der zur Zahlung der Vergütung Verpflichtete
seiner Auskunftspflicht nicht, nur unvollständig
oder sonst unrichtig nach, so kann der doppelte Vergütungssatz
verlangt werden.
§
54h. Verwertungsgesellschaften; Handhabung der Mitteilungen.
(1) Die Ansprüche nach den §§ 54, 54a,
54f Abs. 3 und § 54g können nur durch eine
Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
(2) Jedem Berechtigten steht ein angemessener Anteil
an den nach § 54 und § 54a gezahlten Vergütungen
zu.
(3) Für Mitteilungen nach den §§ 54b
und 54f haben die Verwertungsgesellschaften dem Patentamt,
je gesondert für die Vergütungsansprüche
nach § 54 Abs. 1 und § 54a Abs. 1, eine gemeinsame
Empfangsstelle zu bezeichnen. Das Patentamt gibt diese
im Bundesanzeiger bekannt.
(4) Das Patentamt kann Muster für die Mitteilungen
nach § 54b Nr. 2 und § 54f im Bundesanzeiger
bekanntmachen. Diese Muster sind zu verwenden.
(5) Die Verwertungsgesellschaften und die Empfangsstelle
dürfen die gemäß § 54b Nr. 2, §§
54f und 54g erhaltenen Angaben nur zur Geltendmachung
der Ansprüche nach Absatz 1 verwenden.
§
55. Vervielfältigung durch Sendeunternehmen.
(1) Ein Sendeunternehmen, das zur Funksendung eines
Werkes berechtigt ist, darf das Werk mit eigenen Mitteln
auf Bild- oder Tonträger übertragen, um diese
zur Funksendung über jeden seiner Sender oder Richtstrahler
je einmal zu benutzen. Die Bild- oder Tonträger
sind spätestens einen Monat nach der ersten Funksendung
des Werkes zu löschen.
(2) Bild- oder Tonträger, die außergewöhnlichen
dokumentarischen Wert haben, brauchen nicht gelöscht
zu werden, wenn sie in ein amtliches Archiv aufgenommen
werden. Von der Aufnahme in das Archiv ist der Urheber
unverzüglich zu benachrichtigen.
§
55a. Benutzung eines Datenbankwerkes.
Zulässig ist die Bearbeitung sowie die Vervielfältigung
eines Datenbankwerkes durch den Eigentümer eines
mit Zustimmung des Urhebers durch Veräußerung
in Verkehr gebrachten Vervielfältigungsstücks
des Datenbankwerkes, den in sonstiger Weise zu dessen
Gebrauch Berechtigten oder denjenigen, dem ein Datenbankwerk
aufgrund eines mit dem Urheber oder eines mit dessen
Zustimmung mit einem Dritten geschlossenen Vertrags
zugänglich gemacht wird, wenn und soweit die Bearbeitung
oder Vervielfältigung für den Zugang zu den
Elementen des Datenbankwerkes und für dessen übliche
Benutzung erforderlich ist. Wird aufgrund eines Vertrags
nach Satz 1 nur ein Teil des Datenbankwerkes zugänglich
gemacht, so ist nur die Bearbeitung sowie die Vervielfältigung
dieses Teils zulässig. Entgegenstehende vertragliche
Vereinbarungen sind nichtig.
§
56. Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe
durch Geschäftsbetriebe.
(1) In Geschäftsbetrieben, die Bild- oder Tonträger,
Geräte zu deren Herstellung oder Wiedergabe oder
zum Empfang von Funksendungen vertreiben oder instandsetzen,
dürfen Werke auf Bild- oder Tonträger übertragen
und mittels Bild- oder Tonträger öffentlich
wiedergegeben sowie Funksendungen von Werken öffentlich
wahrnehmbar gemacht werden, soweit dies notwendig ist,
um Kunden diese Geräte und Vorrichtungen vorzuführen
oder um die Geräte instandzusetzen.
(2) Nach Absatz 1 hergestellte Bild- oder Tonträger
sind unverzüglich zu löschen.
§
57. Unwesentliches Beiwerk.
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung
und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie
als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand
der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen
Wiedergabe anzusehen sind.
§
58. Katalogbilder.
Zulässig ist, öffentlich ausgestellte sowie
zur öffentlichen Ausstellung oder zur Versteigerung
bestimmte Werke der bildenden Künste in Verzeichnissen,
die zur Durchführung der Ausstellung oder Versteigerung
vom Veranstalter herausgegeben werden, zu vervielfältigen
und zu verbreiten.
§
59. Werke an öffentlichen Plätzen.
(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen
Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit
Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder
durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und
öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken
sich diese Befugnisse nur auf die äußere
Ansicht.
(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an
einem Bauwerk vorgenommen - werden.
§
60. Bildnisse.
(1) Der Besteller eines Bildnisses oder sein Rechtsnachfolger
darf es durch Lichtbild vervielfältigen oder vervielfältigen
lassen. Handelt es sich bei dem Bildnis um ein Lichtbildwerk,
so ist die Vervielfältigung auch auf andere Weise
als durch Lichtbild zulässig. Die Vervielfältigungsstücke
dürfen unentgeltlich verbreitet werden.
(2) Die gleichen Rechte stehen bei einem auf Bestellung
geschaffenen Bildnis dem Abgebildeten, nach seinem Tode
seinen Angehörigen zu.
(3) Angehörige im Sinne des Absatzes 2 sind der
Ehegatte und die Kinder oder, wenn weder ein Ehegatte
noch Kinder vorhanden sind, die Eltern.
§
61. Zwangslizenz zur Herstellung von Tonträgern.
(1) Ist einem Hersteller von Tonträgern ein Nutzungsrecht
an einem Werk der Musik eingeräumt worden mit dem
Inhalt, das Werk zu gewerblichen Zwecken auf Tonträger
zu übertragen und diese zu vervielfältigen
und zu verbreiten, so ist der Urheber verpflichtet,
jedem anderen Hersteller von Tonträgern, der im
Geltungsbereich dieses Gesetzes seine Hauptniederlassung
oder seinen Wohnsitz hat, nach Erscheinen des Werkes
gleichfalls ein Nutzungsrecht mit diesem Inhalt zu angemessenen
Bedingungen einzuräumen; dies gilt nicht, wenn
das bezeichnete Nutzungsrecht erlaubterweise von einer
Verwertungsgesellschaft wahrgenommen wird oder wenn
das Werk der Überzeugung des Urhebers nicht mehr
entspricht, ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht
mehr zugemutet werden kann und er ein etwa bestehendes
Nutzungsrecht aus diesem Grunde zurückgerufen hat.
Der Urheber ist nicht verpflichtet, die Benutzung des
Werkes zur Herstellung eines Filmes zu gestatten.
(2) Gegenüber einem Hersteller von Tonträgern,
der weder seine Hauptniederlassung noch seinen Wohnsitz
im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, besteht die
Verpflichtung nach Absatz 1, soweit in dem Staat, in
dem er seine Hauptniederlassung oder seinen Wohnsitz
hat, den Herstellern von Tonträgern, die ihre Hauptniederlassung
oder ihren Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes
haben, nach einer Bekanntmachung des Bundesministers
der Justiz im Bundesgesetzblatt ein entsprechendes Recht
gewährt wird.
(3) Das nach den vorstehenden Bestimmungen einzuräumende
Nutzungsrecht wirkt nur im Geltungsbereich dieses Gesetzes
und für die Ausfuhr nach Staaten, in denen das
Werk keinen Schutz gegen die Übertragung auf Tonträger
genießt.
(4) Hat der Urheber einem anderen das ausschließliche
Nutzungsrecht eingeräumt mit dem Inhalt, das Werk
zu gewerblichen Zwecken auf Tonträger zu übertragen
und diese zu vervielfältigen und zu verbreiten,
so gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe,
daß der Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts
zur Einräumung des in Absatz 1 bezeichneten Nutzungsrechts
verpflichtet ist.
(5) Auf ein Sprachwerk, das als Text mit einem Werk
der Musik verbunden ist, sind die vorstehenden Bestimmungen
entsprechend anzuwenden, wenn einem Hersteller von Tonträgern
ein Nutzungsrecht eingeräumt worden ist mit dem
Inhalt, das Sprachwerk in Verbindung mit dem Werk der
Musik auf Tonträger zu übertragen und diese
zu vervielfältigen und zu verbreiten.
(6) Für Klagen, durch die ein Anspruch auf Einräumung
des Nutzungsrechts geltend gemacht wird, sind, sofern
der Urheber oder im Falle des Absatzes 4 der Inhaber
des ausschließlichen Nutzungsrechts im Geltungsbereich
dieses Gesetzes keinen allgemeinen Gerichtsstand hat,
die Gerichte zuständig, in deren Bezirk das Patentamt
seinen Sitz hat. Einstweilige Verfügungen können
erlassen werden, auch wenn die in den §§ 935
und 940 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Voraussetzungen
nicht zutreffen.
(7) Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden,
wenn das in Absatz 1 bezeichnete Nutzungsrecht lediglich
zur Herstellung eines Filmes eingeräumt worden
ist.
§
62. Änderungsverbot.
(1) Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die
Benutzung eines Werkes zulässig ist, dürfen
Änderungen an dem Werk nicht vorgenommen werden.
§ 39 gilt entsprechend.
(2) Soweit der Benutzungszweck es erfordert, sind Übersetzungen
und solche Änderungen des Werkes zulässig,
die nur Auszüge oder Übertragungen in eine
andere Tonart oder Stimmlage darstellen.
(3) Bei Werken der bildenden Künste und Lichtbildwerken
sind Übertragungen des Werkes in eine andere Größe
und solche Änderungen zulässig, die das für
die Vervielfältigung angewendete Verfahren mit
sich bringt.
(4) Bei Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch
(§ 46) sind außer den nach den Absätzen
1 bis 3 erlaubten Änderungen solche Änderungen
von Sprachwerken zulässig, die für den Kirchen-,
Schul- oder Unterrichtsgebrauch erforderlich sind. Diese
Änderungen bedürfen jedoch der Einwilligung
des Urhebers, nach seinem Tode der Einwilligung seines
Rechtsnachfolgers (§ 30), wenn dieser Angehöriger
(§ 60 Abs. 3) des Urhebers ist oder das Ur- heberrecht
auf Grund letztwilliger Verfügung des Urhebers
erworben hat. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn
der Urheber oder der Rechtsnachfolger nicht innerhalb
eines Monats, nachdem ihm die beabsichtigte Änderung
mitgeteilt - worden ist, widerspricht und er bei der
Mitteilung der Änderung auf diese Rechtsfolge hingewiesen
worden ist.
§
63. Quellenangabe.
(1) Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes in den
- Fällen des § 45 Abs. 1, der §§
46 bis 48, 50, 51, 58, 59 und 61 vervielfältigt
wird, ist stets die Quelle deutlich anzugeben. Das gleiche
gilt in den Fällen des § 53 Abs. 2 Nr. 1 und
Abs. 3 Nr. 1 für die Vervielfältigung eines
Datenbankwerkes. Bei der Vervielfältigung ganzer
Sprachwerke oder ganzer Werke der Musik ist neben dem
Urheber auch der Verlag anzu- -geben, in dem das Werk
erschienen ist, und außerdem kenntlich zu machen,
ob an dem Werk Kürzungen oder andere Änderungen
vorgenommen worden sind. Die Verpflichtung zur Quellenangabe
entfällt, wenn die Quelle weder auf dem benutzten
Werkstück oder bei der benutzten Werkwiedergabe
genannt noch dem zur Vervielfältigung Befugten
anderweit bekannt ist.
(2) Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die
öffentliche Wiedergabe eines Werkes zulässig
ist, ist die Quelle deutlich anzugeben, wenn und soweit
die Verkehrssitte es erfordert.
(3) Wird ein Artikel aus einer Zeitung oder einem anderen
Informationsblatt nach § 49 Abs. 1 in einer anderen
Zeitung oder in einem anderen Informationsblatt abgedruckt
oder durch Funk gesendet, so ist stets außer dem
Urheber, der in der benutzten Quelle bezeichnet ist,
auch die Zeitung oder das Informationsblatt anzugeben,
woraus der Artikel entnommen ist; ist dort eine andere
Zeitung oder ein anderes Informationsblatt als Quelle
angeführt, so ist diese Zeitung oder - dieses Informationsblatt
anzugeben. Wird ein Rundfunkkommentar nach § 49
Abs. 1 in einer Zeitung oder einem anderen Informationsblatt
abgedruckt oder durch Funk gesendet, so ist stets außer
dem Urheber auch das Sendeunternehmen anzugeben, das
den Kommentar gesendet hat.
|
Siebter
Abschnitt: Dauer des Urheberrechts |
|
§
64. Allgemeines.[6]
Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode
des Urhebers.
§
65. Miturheber, Filmwerke.
(1) Steht das Urheberrecht mehreren Miturhebern (§
8) zu, so erlischt es siebzig Jahre nach dem Tode des
längstlebenden Miturhebers.
(2) Bei Filmwerken und Werken, die ähnlich wie
Filmwerke hergestellt werden, erlischt das Urheberrecht
siebzig Jahre nach dem Tod des Längstlebenden der
folgenden Personen: Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs,
Urheber der Dialoge, Komponist der für das betreffende
Filmwerk komponierten Musik.
§
66. Anonyme und pseudonyme Werke.
(1) Bei anonymen und pseudonymen Werken erlischt das
Urheberrecht siebzig Jahre nach der Veröffentlichung.
Es erlischt jedoch bereits siebzig Jahre nach der Schaffung
des Werkes, wenn das Werk innerhalb dieser Frist nicht
veröffentlicht worden ist.
(2) Offenbart der Urheber seine Identität innerhalb
der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Frist oder läßt
das vom Urheber angenommene Pseudonym keinen Zweifel
an seiner Identität zu, so berechnet sich die Dauer
des Urheberrechts nach den §§64 und 65. Dasselbe
gilt, wenn innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten
Frist der wahre Name des Urhebers zur Eintragung in
die Urheberrolle (§ 138) angemeldet wird.
(3) Zu den Handlungen nach Absatz 2 sind der Urheber,
nach seinem Tode sein Rechtsnachfolger (§ 30) oder
der Testamentsvollstrecker (§ 28 Abs.2) berechtigt.
§
67. Lieferungswerke.
Bei Werken, die in inhaltlich nicht abgeschlossenen
- Teilen (Lieferungen) veröffentlicht werden, berechnet
sich im Falle des § 66 Abs.1 Satz1 die Schutzfrist
einer jeden Lieferung gesondert ab dem Zeitpunkt ihrer
Veröffentlichung.
§
68. (aufgehoben)
§
69. Berechnung der Fristen.
Die Fristen dieses Abschnitts beginnen mit dem Ablauf
des Kalenderjahres, in dem das für den Beginn der
Frist maßgebende Ereignis eingetreten ist.
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Achter
Abschnitt: Besondere Bestimmungen für Computerprogramme
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§
69 a. Gegenstand des Schutzes.
(1) Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind
Programme in jeder Gestalt, einschließlich des
Entwurfsmaterials.
(2) Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen
eines Computerprogramms. Ideen und Grundsätze,
die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen,
einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden
Ideen und Grundsätze, sind nicht geschützt.
(3) Computerprogramme werden geschützt, wenn sie
individuelle Werke in dem Sinne darstellen, daß
sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung
ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit
sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative
oder ästhetische, anzuwenden.
(4) Auf Computerprogramme finden die für Sprachwerke
geltenden Bestimmungen Anwendung, soweit in diesem Abschnitt
nichts anderes bestimmt ist.
§
69 b. Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen.
(1) Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer
in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen
seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich
der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen
Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern
nichts anderes vereinbart ist.
(2) Absatz 1 ist auf Dienstverhältnisse entsprechend
anzuwenden.
§
69 c. Zustimmungsbedürftige Handlungen.
Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht,
folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:
- die
dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung,
ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem
Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen,
Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms
eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen
diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers;
- die
Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement
und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie
die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse.
Die Rechte derjenigen, die das Programm bearbeiten,
bleiben unberührt;
- jede
Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms
oder von Vervielfältigungsstücken, einschließlich
der Vermietung. Wird ein Vervielfältigungsstück
eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechts-
inhabers im Gebiet der Europäischen Union oder
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der
Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft
sich das Verbreitungsrecht in bezug auf dieses Vervielfältigungsstück
mit Ausnahme des - Vermietrechts.
§
69 d. Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen
Handlungen.
(1) Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen
vorliegen, bedürfen die in § 69 c Nr. 1 und
2 genannten Handlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers,
wenn sie für eine bestimmungsgemäße
Benutzung des Computerprogramms einschließlich
der Fehlerberichtigung durch jeden zur Verwendung eines
Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten
notwendig sind.
(2) Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine
Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist,
darf nicht vertraglich untersagt werden, wenn sie für
die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich
ist.
(3) Der zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks
eines Programms Berechtigte kann ohne Zustimmung des
Rechtsinhabers das Funktionieren dieses Programms beobachten,
untersuchen oder testen, um die einem Programmelement
zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln,
wenn dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen,
Übertragen oder Speichern des Programms geschieht,
zu denen er berechtigt ist.
§
69 e. Dekompilierung.
(1) Die Zustimmung des Rechtsinhabers ist nicht erforderlich,
wenn die Vervielfältigung des Codes oder die Übersetzung
der Codeform im Sinne des § 69 c Nr. 1 und 2 unerläßlich
ist, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung
der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen
Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten,
sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Die
Handlungen werden von dem Lizenznehmer oder von einer
anderen zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks
des Programms berechtigten Person oder in deren Namen
von einer hierzu ermächtigten Person vorgenommen;
- die
für die Herstellung der Interoperabilität
notwendigen Informationen sind für die in Nummer
1 genannten Personen noch nicht ohne weiteres zugänglich
gemacht;
- die
Handlungen beschränken sich auf die Teile des
ursprünglichen Programms, die zur Herstellung
der Interoperabilität notwendig sind.
(2)
Bei Handlungen nach Absatz 1 gewonnene Informationen
dürfen nicht
- zu
anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilität
des unabhängig geschaffenen Programms verwendet
werden,
- an
Dritte weitergegeben werden, es sei denn, daß
dies für die Interoperabilität des unabhängig
geschaffenen Programms notwendig ist,
- für
die Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung eines
Programms mit im wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform
oder für irgendwelche anderen das Urheberrecht
verletzenden Handlungen verwendet werden.
(3)
Die Absätze 1 und 2 sind so auszulegen, daß
ihre Anwendung weder die normale Auswertung des Werkes
beeinträchtigt noch die berechtigten Interessen
des Rechtsinhabers unzumutbar verletzt.
§
69f. Rechtsverletzungen.
(1) Der Rechtsinhaber kann von dem Eigentümer oder
Besitzer verlangen, daß alle rechtswidrig hergestellten,
verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten
Vervielfältigungsstücke vernichtet - werden.
§ 98 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Absatz 1 ist entsprechend auf Mittel anzuwenden,
die allein dazu bestimmt sind, die unerlaubte Beseitigung
oder Umgehung technischer Programmschutzmechanismen
zu erleichtern.
§
69g. Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften; Vertragsrecht.
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts lassen die Anwendung
sonstiger Rechtsvorschriften auf Computerprogramme,
insbesondere über den Schutz von Erfindungen, Topographien
von Halbleitererzeugnissen, Marken und den Schutz gegen
unlauteren Wettbewerb ein- schließlich des Schutzes
von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, sowie
schuldrechtliche Vereinbarungen unberührt.
(2) Vertragliche Bestimmungen, die in Widerspruch zu
§ 69 d Abs. 2 und 3 und § 69e stehen, sind
nichtig.
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Zweiter
Teil: Verwandte Schutzrechte
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Erster
Abschnitt: Schutz bestimmter Ausgaben |
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§
70. Wissenschaftliche Ausgaben.
(1) Ausgaben urheberrechtlich nicht geschützter
Werke oder Texte werden in entsprechender Anwendung
der Vorschriften des Ersten Teils geschützt, wenn
sie das Ergebnis wissenschaftlich sichtender Tätigkeit
darstellen und sich wesentlich von den bisher bekannten
Ausgaben der Werke oder Texte unterscheiden.
(2) Das Recht steht dem Verfasser der Ausgabe zu.
(3) Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach
dem Erscheinen der Ausgabe, jedoch bereits fünfundzwanzig
Jahre nach der Herstellung, wenn die Ausgabe innerhalb
dieser Frist nicht erschienen ist. Die Frist ist nach
§ 69 zu berechnen.
§
71. Nachgelassene Werke.
(1) Wer ein nicht erschienenes Werk nach Er löschen
des Urheberrechts erlaubterweise erstmals erscheinen
läßt oder erstmals öffentlich wiedergibt,
hat das ausschließliche Recht, das Werk zu verwerten.
Das gleiche gilt für nicht erschienene Werke, die
im Geltungsbereich dieses Gesetzes niemals geschützt
waren, deren Urheber aber schon länger als siebzig
Jahre tot ist. Die §§5, 15 bis 24, 26, 27
und 45 bis 63 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Das Recht ist übertragbar.
(3) Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach
dem Erscheinen des Werkes oder, wenn seine erste öffentliche
Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser.
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Zweiter
Abschnitt: Schutz der Lichtbilder |
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§
72.
(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie
Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender
Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften
des Ersten Teils geschützt.
(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.
(3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre
nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine
erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher
erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig
Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb
dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich
wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach §
69 zu berechnen.
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Dritter
Abschnitt: Schutz des ausübenden Künstlers |
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§
73. Ausübender Künstler.
Ausübender Künstler im Sinne dieses Gesetzes
ist, wer ein Werk vorträgt oder aufführt oder
bei dem Vortrag oder der Aufführung eines Werkes
künstlerisch mitwirkt.
§
74. Bildschirm- und Lautsprecherübertragung.
Die Darbietung des aus übenden Künstlers darf
nur mit seiner Einwilligung außerhalb des Raumes,
in dem sie stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher
oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich
wahrnehmbar gemacht werden.
§
75. Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung.
(1) Die Darbietung des ausübenden Künstlers
darf nur mit seiner Einwilligung auf Bild- oder Tonträger
aufgenommen werden .
(2) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche
Recht, den Bild- oder Tonträger zu vervielfältigen
und zu verbreiten.
(3) Auf die Vergütungsansprüche des ausübenden
Künstlers für die Vermietung und das Verleihen
der Bild- oder Tonträger findet § 27 entsprechende
Anwendung.
§
76. Funksendung.
(1) Die Darbietung des ausübenden Künstlers
darf nur mit seiner Einwilligung durch Funk gesendet
werden.
(2) Die Darbietung des ausübenden Künstlers,
die erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger aufgenommen
worden ist, darf ohne seine Einwilligung durch Funk
gesendet werden, wenn die Bild- und Tonträger erschienen
sind; jedoch ist ihm hierfür eine angemessene Vergütung
zu zahlen.
(3) § 20b gilt entsprechend.
§
77. Öffentliche Wiedergabe.
Wird die Darbietung des ausübenden Künstlers
mittels Bild- oder Tonträger oder die Funksendung
seiner Darbietung öffentlich wahrnehmbar gemacht,
so ist ihm hierfür eine angemessene Vergütung
zu zahlen.
§
78. Abtretung.
Der ausübende Künstler kann die nach den §§
74 bis 77 gewährten Rechte und Ansprüche an
Dritte abtreten. § 75 Abs. 3 in Verbindung mit
§ 27 Abs. 1 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.
§
79. Ausübende Künstler in Arbeits- oder Dienstverhältnissen.
Hat ein ausübender Künstler eine Darbietung
in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits-
oder Dienstverhältnis erbracht, so bestimmt sich,
wenn keine besonderen Vereinbarungen getroffen sind,
nach dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses,
in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen der
Arbeitgeber oder Dienstherr die Darbietung benutzen
und anderen ihre Benutzung gestatten darf.
§
80. Chor-, Orchester- und Bühnenaufführungen.
(1) Bei Chor-, Orchester- und Bühnenaufführungen
genügt in den Fällen der §§ 74,
75 Abs. 1 und 2 und § 76 Abs. 1 neben der Einwilligung
der Solisten, des Dirigenten und des Re gisseurs die
Einwilligung der gewählten Vertreter (Vorstände)
der mitwirkenden Künstlergruppen, wie Chor, Orchester,
Ballett und Bühnenensemble. Hat eine Gruppe keinen
Vorstand, so wird die Einwilligung der ihr angehörenden
aus übenden Künstler durch die Einwilligung
des Leiters der Gruppe ersetzt.
(2) Zur Geltendmachung der sich aus den §§
74 bis 77 ergebenden Rechte mit Ausnahme der Einwilligungsrechte
sind bei Chor-, Orchester- und Bühnen aufführungen
für die mitwirkenden Künstlergruppen jeweils
deren Vorstände und, soweit für eine Gruppe
ein Vorstand nicht besteht, der Leiter dieser Gruppe
allein ermächtigt. Die Ermächtigung kann auf
eine Verwertungsgesellschaft über tragen werden.
§
81. Schutz des Veranstalters.
Wird die Darbietung des ausübenden Künstlers
von einem Unternehmen veranstaltet, so bedarf es in
den Fällen der §§ 74, 75 Abs. 1 und 2
und §76 Abs. 1 neben der Einwilligung des ausübenden
Künstlers auch der Einwilligung des Inhabers des
Unternehmens.
§
82. Dauer der Rechte.
Ist die Darbietung des ausübenden Künstlers
auf einen Bild- oder Tonträger aufgenommen worden,
so erlöschen die Rechte des ausübenden Künstlers
fünfzig Jahre, diejenigen des Veranstalters fünfundzwanzig
Jahre nach dem Erscheinen des Bild- oder Tonträgers
oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen
Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser; die
Rechte des ausübenden Künstlers erlöschen
jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Darbietung,
diejenigen des Veranstalters fünfundzwanzig Jahre
nach der Darbietung, wenn der Bild- oder Tonträger
innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise
zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist.
Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
§
83. Schutz gegen Entstellung.
(1) Der ausübende Künstler hat das Recht,
eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung
seiner Darbietung zu verbieten, die geeignet ist, sein
Ansehen oder seinen Ruf als ausübender Künstler
zu gefährden.
(2) Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam
eine Darbietung erbracht, so haben sie bei der Ausübung
des Rechts aufeinander angemessene Rücksicht zu
nehmen.
(3) Das Recht erlischt mit dem Tode des ausübenden
Künstlers, jedoch erst fünfzig Jahre nach
der Darbietung, wenn der ausübende Künstler
vor Ablauf dieser Frist verstorben ist; die Frist ist
nach § 69 zu berechnen. Nach dem Tode des aus übenden
Künstlers steht das Recht seinen Angehörigen
(§ 60 Abs. 3) zu.
§
84. Beschränkung der Rechte.
Auf die dem ausübenden Künstler und dem Veranstalter
nach diesem Abschnitt zustehenden Rechte sind die Vorschriften
des Sechsten Abschnitts des Ersten Teils mit Ausnahme
des § 61 sinngemäß anzuwenden.
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Vierter
Abschnitt: Schutz des Herstellers von Tonträger |
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§
85. Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht.
(1) Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche
Recht, den Tonträger zu vervielfältigen und
zu verbreiten. Ist der Tonträger in einem Unternehmen
hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens
als Hersteller. Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung
eines Tonträgers.
(2) Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen
des Tonträgers oder, wenn seine erste erlaubte
Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher
erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig
Jahre nach der Herstellung, wenn der Tonträger
innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise
zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist.
Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
(3) § 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des
Sechsten Abschnitts des Ersten Teils mit Ausnahme des
§ 61 sind entsprechend anzuwenden.
§
86. Anspruch auf Beteiligung.
Wird ein erschienener Tonträger, auf den die Darbietung
eines ausübenden Künstlers aufgenommen ist,
zur öffentlichen Wiedergabe der Darbietung benutzt,
so hat der Hersteller des Tonträgers gegen den
ausübenden Künstler einen Anspruch auf angemessene
Beteiligung an der Vergütung, die dieser nach §
76 Abs. 2 und § 77 erhält.
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Fünfter
Abschnitt: Schutz des Sendeunternehmens |
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§
87.
(1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche
Recht,
- seine
Funksendung weiterzusenden,
- seine
Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen,
Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie
die Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder zu
vervielfältigen und zu verbreiten, ausgenommen
das Vermietrecht,
- an
Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung
eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine
Funksendung öffentlich wahrnehmbar zu machen.
(2)
Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach der ersten
Funksendung. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
(3) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten
Teils mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2, des
§ 54 Abs. 1 und des § 61 sind sinngemäß
anzuwenden.
(4) Sendeunternehmen und Kabelunternehmen sind gegenseitig
verpflichtet, einen Vertrag über die Kabelweitersendung
im Sinne des § 20b Abs. 1 Satz 1 zu angemessenen
Bedingungen abzuschließen, sofern nicht ein die
Ablehnung des Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigender
Grund besteht; die Verpflichtung des Sendeunternehmens
gilt auch für die ihm in bezug auf die eigene Sendung
eingeräumten oder übertragenen Senderechte.
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Sechster
Abschnitt: Schutz des Datenbankherstellers |
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§
87a. Begriffsbestimmungen.
(1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung
von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen,
die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln
mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise
zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung
oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche
Investition erfordert. Eine in ihrem Inhalt nach Art
oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt
als neue Datenbank, sofern die Änderung eine nach
Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.
(2) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist
derjenige, der die Investition im Sinne des Absatzes
1 vorgenommen hat.
§
87b. Rechte des Datenbankherstellers.
(1) Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche
Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder
Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen,
zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Der
Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen
Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils
der Datenbank steht die wiederholte und systematische
Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche
Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen
der Datenbank gleich, sofern diese Handlungen einer
normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder
die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers
unzumutbar beeinträchtigen.
(2) § 17 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 und 3 sind
entsprechend anzuwenden.
§
87c. Schranken des Rechts des Datenbankherstellers.
(1) Die Verviel fältigung eines nach Art oder Umfang
wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig
-
zum privaten Gebrauch; dies gilt nicht für eine
Datenbank, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer
Mittel zugänglich sind,
- zum
eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit
die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten
ist und der wissenschaftliche Gebrauch nicht zu gewerblichen
Zwecken erfolgt,
- für
die Benutzung zur Veranschaulichung des Unterrichts,
sofern sie nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt.
In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist die Quelle
deutlich anzugeben.
(2)
Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche
Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils
einer Datenbank ist zulässig zur Verwendung in
Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder
einer Behörde sowie für Zwecke der öffentlichen
Sicherheit.
§
87d. Dauer der Rechte. Die Rechte des Datenbankherstellers
erlöschen fünf zehn Jahre nach der Veröffentlichung
der Datenbank, jedoch bereits fünfzehn Jahre nach
der Herstellung, wenn die Datenbank innerhalb dieser
Frist nicht veröffentlicht worden ist. Die Frist
ist nach § 69 zu berechnen.
§
87e. Verträge über die Benutzung einer Datenbank.
Eine vertragliche Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer
eines mit Zustimmung des Datenbankherstellers durch
Veräußerung in Verkehr gebrachten Vervielfältigungsstücks
der Datenbank, der in sonstiger Weise zu dessen Gebrauch
Berechtigte oder derjenige, dem eine Datenbank aufgrund
eines mit dem Datenbankhersteller oder eines mit dessen
Zustimmung mit einem Dritten geschlossenen Vertrags
zugänglich gemacht wird, gegenüber dem Datenbankhersteller
verpflichtet, die Vervielfältigung, Verbreitung
oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang
unwesentlichen Teilen der Datenbank zu unterlassen,
ist insoweit unwirksam, als diese Handlungen weder einer
normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen noch
die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers
unzumutbar beeinträchtigen.
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Dritter
Teil: Besondere Bestimmungen für Filme
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Erster
Abschnitt: Filmwerke |
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§
88. Recht zur Verfilmung.
(1) Gestattet der Urheber einem anderen, sein Werk zu
verfilmen, so liegt darin im Zweifel die Einräumung
folgender ausschließlicher Nutzungsrechte:
- das
Werk unverändert oder unter Bearbeitung oder
Umgestaltung zur Herstellung eines Filmwerkes zu benutzen;
-
das Filmwerk zu vervielfältigen und zu verbreiten;
- das
Filmwerk öffentlich vorzuführen, wenn es
sich um ein zur Vorführung bestimmtes Filmwerk
handelt;
- das
Filmwerk durch Funk zu senden, wenn es sich um ein
zur Funksendung bestimmtes Filmwerk handelt;
-
Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen
oder Umgestaltungen des Filmwerkes in gleichem Umfang
wie dieses zu verwerten.
(2)
Die in Absatz 1 bezeichneten Befugnisse berechtigen
im Zweifel nicht zu einer Wiederverfilmung des Werkes.
Der Urheber ist im Zweifel berechtigt, sein Werk nach
Ablauf von zehn Jahren nach Vertragsabschluß anderweit
filmisch zu verwerten.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen sind auf die in den
§§ 70 und 71 bezeichneten Schutzrechte entsprechend
anzuwenden.
§
89. Rechte am Filmwerk.
(1) Wer sich zur Mitwirkung bei der Herstellung eines
Filmes verpflichtet, räumt damit für den Fall,
daß er ein Urheberrecht am Filmwerk erwirbt, dem
Filmhersteller im Zweifel das ausschließliche
Recht ein, das Filmwerk sowie Übersetzungen und
andere filmische Bearbeitungen oder Umgestaltungen des
Filmwerkes auf alle bekannten Nutzungsarten zu nutzen.
(2) Hat der Urheber des Filmwerkes das in Absatz 1 bezeichnete
Nutzungsrecht im voraus einem Dritten eingeräumt,
so behält er gleichwohl stets die Befugnis, dieses
Recht beschränkt oder unbeschränkt dem Filmhersteller
einzuräumen.
(3) Die Urheberrechte an den zur Herstellung des Filmwerkes
benutzten Werken, wie Roman, Drehbuch und Filmmusik,
bleiben unberührt.
§
90. Einschränkung der Rechte.
Die Bestimmungen über das Erfordernis der Zustimmung
des Urhebers zur Übertragung von Nutzungsrechten
(§ 34) und zur Einräumung einfacher Nutzungsrechte
(§ 35) sowie über das Rückrufsrecht wegen
Nichtausübung (§ 41) und wegen gewandelter
Überzeugung (§ 42) gelten nicht für die
in § 88 Abs. 1 Nr.2 bis 5 und § 89 Abs. 1
bezeichneten Rechte. Dem Urheber des Filmwerkes (§
89) stehen Ansprüche aus § 36 nicht zu.
§
91. Rechte an Lichtbildern.
Die Rechte zur filmischen Verwertung der bei der Herstellung
eines Filmwerkes entstehenden Lichtbilder erwirbt der
Filmhersteller. Dem Lichtbildner stehen insoweit keine
Rechte zu.
§
92. Ausübende Künstler.
(1) Schließt ein ausübender Künstler
mit dem Filmhersteller einen Vertrag über seine
Mitwirkung bei der Herstellung eines Filmwerks, so liegt
darin im Zweifel hinsichtlich der Verwertung des Filmwerks
die Abtretung der Rechte nach § 75 Abs.1 und 2
und § 76 Abs.1.
(2) Hat der ausübende Künstler ein in Absatz
1 erwähntes Recht im voraus an einen Dritten abgetreten,
so behält er gleichwohl die Befugnis, dieses Recht
hinsichtlich der Verwertung des Filmwerks an den Filmhersteller
abzutreten.
§
93. Schutz gegen Entstellung.
Die Urheber des Filmwerkes und der zu seiner Herstellung
benutzten Werke sowie die Inhaber verwandter Schutzrechte,
die bei der Herstellung des Filmwerkes mitwirken oder
deren Leistungen zur Herstellung des Filmwerkes benutzt
werden, können nach den §§ 14 und 83
hinsichtlich der Herstellung und Verwertung des Filmwerkes
nur gröbliche Entstellungen oder andere gröbliche
Beeinträchtigungen ihrer Werke oder Leistungen
verbieten. Sie haben hierbei aufeinander und auf den
Filmhersteller angemessene Rücksicht zu nehmen.
§
94. Schutz des Filmherstellers.
(1) Der Filmhersteller hat das ausschließliche
Recht, den Bildträger oder Bild- und Tonträger,
auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfältigen,
zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung
oder Funksendung zu benutzen. Der Filmhersteller hat
ferner das Recht, jede Entstellung oder Kürzung
des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers
zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten Interessen
an diesem zu gefährden.
(2) Das Recht ist übertragbar.
(3) Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen
des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers
oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen
Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch
bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn
der Bildträger oder Bild- und Tonträger innerhalb
dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur
öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist.
(4) §§ 20b, 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften
des Sechsten Abschnitts des Ersten Teils mit Ausnahme
des § 61 sind entsprechend anzuwenden.
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Zweiter
Abschnitt: Laufbilder |
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§
95.
Die §§ 88, 90, 91, 93 und 94 sind auf Bildfolgen
und Bild- und Tonfolgen, die nicht als Filmwerke geschützt
sind, entsprechend anzuwenden.
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Vierter
Teil: Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht
und verwandte Schutzrechte
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Erster
Abschnitt: Verwertungsverbot |
§
96.
(1) Rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke
dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen
Wiedergaben benutzt werden.
(2) Rechtswidrig veranstaltete Funksendungen dürfen
nicht auf Bild- oder Tonträger aufgenommen oder öffentlich
wiedergegeben werden. |
Zweiter
Abschnitt: Rechtsverletzungen |
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1.
Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg
§
97. Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz.
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem
Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt,
kann vom Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung,
bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und, wenn dem
Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last
fällt, auch auf Schadensersatz in Anspruch genommen
werden. An Stelle des Schadensersatzes kann der Verletzte
die Herausgabe des Gewinns, den der Verletzer durch
die Verletzung des Rechts erzielt hat, und Rechnungslegung
über diesen Gewinn verlangen.
(2) Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§
70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler
(§ 73) können, wenn dem Verletzer Vorsatz
oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch wegen
des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine
Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit
es der Billigkeit entspricht.
(3) Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften
bleiben unberührt.
§
98. Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung der
Vervielfältigungsstücke.
(1) Der Verletzte kann verlangen, daß alle rechtswidrig
hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen
Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke,
die im Besitz oder Eigentum des Verletzers stehen, vernichtet
werden.
(2) Statt der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen
kann der Verletzte verlangen, daß ihm die Vervielfältigungsstücke,
die im Eigentum des Verletzers stehen, gegen eine angemessene
Vergütung überlassen werden, welche die Herstellungskosten
nicht übersteigen darf.
(3) Sind die Maßnahmen nach den Absätzen
1 und 2 gegenüber dem Verletzer oder Eigentümer
im Einzelfall unverhältnismäßig und
kann der durch die Rechtsverletzung verursachte Zustand
der Vervielfältigungsstücke auf andere Weise
beseitigt werden, so hat der Verletzte nur Anspruch
auf die hierfür erforderlichen Maßnahmen.
§
99. Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung der
Vorrichtungen.
Die Bestimmungen des § 98 sind entsprechend auf
die im Eigentum des Verletzers stehenden, ausschließlich
oder nahezu ausschließlich zur rechtswidrigen
Herstellung von Vervielfältigungsstücken benutzten
oder bestimmten Vorrichtungen anzuwenden.
§
100. Haftung des Inhabers eines Unternehmens.
Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder
Beauftragten ein nach diesem Gesetz geschütztes
Recht widerrechtlich verletzt worden, so hat der Verletzte
die Ansprüche aus den §§ 97 bis 99 mit
Ausnahme des Anspruchs auf Schadensersatz auch gegen
den Inhaber des Unternehmens. Weitergehende Ansprüche
nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
§
101. Ausnahmen.
(1) Richten sich im Falle der Verletzung eines nach
diesem Gesetz geschützten Rechts die Ansprüche
des Verletzten auf Beseitigung oder Unterlassung (§
97), auf Vernichtung oder Überlassung der Vervielfältigungsstücke
(§ 98) oder der Vorrichtungen (§ 99) gegen
eine Person, der weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit
zur Last fällt, so kann diese zur Abwendung der
Ansprüche den Verletzten in Geld entschädigen,
wenn ihr durch die Erfüllung der Ansprüche
ein unverhältnismäßig großer Schaden
entstehen würde und dem Verletzten die Abfindung
in Geld zuzumuten ist. Als Entschädigung ist der
Betrag zu zahlen, der im Falle einer vertraglichen Einräumung
des Rechts als Vergütung angemessen gewesen wäre.
Mit der Zahlung der Entschädigung gilt die Einwilligung
des Verletzten zur Verwertung im üblichen Umfange
als erteilt.
(2) Den in den §§ 98 und 99 vorgesehenen Maßnahmen
unterliegen nicht: 1. Bauwerke 2. ausscheidbare Teile
von Vervielfältigungsstücken und Vorrichtungen,
deren Herstellung oder Verbreitung nicht rechtswidrig
ist.
§
101 a. Anspruch auf Auskunft hinsichtlich Dritter.
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr durch die Herstellung
oder Verbreitung von Vervielfältigungsstücken
das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz
geschütztes Recht verletzt, kann vom Verletzten
auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft
und den Vertriebsweg dieser Vervielfältigungsstücke
in Anspruch genommen werden, es sei denn, daß
dies im Einzelfall unverhältnismäßig
ist.
(2) Der nach Absatz 1 zur Auskunft Verpflichtete hat
Angaben zu machen über Namen und Anschrift des
Herstellers, des Lieferanten und anderer Vor besitzer
der Vervielfältigungsstücke, des gewerblichen
Abnehmers oder Auftraggebers sowie über die Menge
der hergestellten, ausgelieferten, er haltenen oder
be stell ten Vervielfältigungsstücke.
(3) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung
kann die Verpflichtung zur Er teilung der Auskunft im
Wege der einstweiligen Verfügung nach den Vorschriften
der Zivilprozeßordnung angeordnet werden.
(4) Die Auskunft darf in einem Strafverfahren oder in
einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen
Tat gegen den zur Auskunft Verpflichteten oder gegen
einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung
bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des
zur Auskunft Verpflichteten verwertet werden.
(5) Weitergehende Ansprüche auf Auskunft bleiben
unberührt.
§
102. Verjährung.
Die Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts
oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten
Rechts verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt
an, in dem der Berechtigte von der Verletzung und der
Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht
auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von der Verletzung
an. § 852 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
ist entsprechend anzuwenden. Hat der Verpflichtete durch
die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt,
so ist er auch nach Vollendung der Verjährung zur
Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe
einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.
§
103. Bekanntmachung des Urteils.
(1) Ist eine Klage auf Grund dieses Ge setzes erhoben
worden, so kann im Urteil der obsiegenden Partei die
Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten
der unterliegenden Partei öffentlich bekanntzumachen,
wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Das Urteil
darf erst nach Rechtskraft bekanntgemacht werden, wenn
nicht das Gericht etwas anderes bestimmt.
(2) Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil
bestimmt. Die Befugnis zur Bekanntmachung erlischt,
wenn das Urteil nicht innerhalb von sechs Monaten nach
Eintritt der Rechtskraft bekanntgemacht wird.
(3) Die Partei, der die Befugnis zur Bekanntmachung
zusteht, kann beantragen, die unterliegende Partei zur
Vorauszahlung der Bekanntmachungskosten zu verurteilen.
Über den Antrag entscheidet das Prozeßgericht
erster Instanz durch Beschluß ohne mündliche
Verhandlung. Vor der Entscheidung ist die unterliegende
Partei zu hören.
§
104. Rechtsweg.
Für alle Rechtsstreitigkeiten, durch die ein Anspruch
aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse
geltend gemacht wird (Urheberrechtsstreitsachen), ist
der ordentliche Rechtsweg gegeben. Für Ur heberrechtsstreitsachen
aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen, die ausschließ-lich
Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung
zum Gegenstand haben, bleiben der Rechtsweg zu den Gerichten
für Arbeitssachen und der Ver waltungsrechtsweg
unberührt.
§
105. Gerichte für Urheberrechtsstreitsachen.
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung Urheberrechtsstreitsachen, für
die das Landgericht in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz
zuständig ist, für die Bezirke mehrerer Landgerichte
einem von ihnen zuzuweisen, wenn dies der Rechtspflege
dienlich ist.
(2) Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt,
durch Rechtsverordnung[7] die zur Zuständigkeit
der Amtsgerichte gehörenden Urheberrechtsstreitsachen
für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte einem von
ihnen zuzuweisen, wenn dies der Rechtspflege dienlich
ist.
(3) Die Landesregierungen können die Ermächtigungen
nach den Absätzen 1 und 2 auf die Landesjustizverwaltungen
übertragen.
(4) Die Parteien können sich vor dem Berufungsgericht
für Urheberrechtsstreitsachen auch durch Rechtsanwälte
vertreten lassen, die bei dem Oberlandesgericht zugelassen
sind, das ohne eine Zuweisung nach Absatz 1 zuständig
wäre.
(5) Die Mehrkosten, die einer Partei dadurch erwachsen,
daß sie sich nach Absatz 4 durch einen nicht beim
Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten
läßt, sind nicht zu erstatten.
2.
Strafrechtliche Vorschriften
§
106. Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter
Werke.
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen
ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine
Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt,
verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§
107. Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung.
(1) Wer 1. auf dem Original eines Werkes der bildenden
Künste die Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1)
ohne Einwilligung des Urhebers anbringt oder ein derart
bezeichnetes Original verbreitet, 2. auf einem Vervielfältigungsstück,
einer Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes der
bildenden Künste die Urheberbezeichnung (§
10 Abs.1) auf eine Art anbringt, die dem Vervielfältigungsstück,
der Bearbeitung oder Umgestaltung den Anschein eines
Originals gibt, oder ein derart bezeichnetes Vervielfältigungsstück,
eine solche Bearbeitung oder Umgestaltung verbreitet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften
mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§
108. Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte.
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen
ohne Einwilligung des Berechtigten
- eine
wissenschaftliche Ausgabe (§ 70) oder eine Bearbeitung
oder Umgestaltung einer solchen Ausgabe vervielfältigt,
verbreitet oder öffentlich wiedergibt,
- ein
nachgelassenes Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung
eines solchen Werkes entgegen § 71 verwertet,
- ein
Lichtbild (§ 72) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung
eines Lichtbildes vervielfältigt, verbreitet
oder öffentlich wiedergibt,
- die
Darbietung eines ausübenden Künstlers entgegen
den §§ 74, 75 Abs. 1 oder 2 oder §
76 Abs. 1 verwertet,
-
einen Tonträger entgegen § 85 verwertet,
- eine
Funksendung entgegen § 87 verwertet,
- einen
Bildträger oder Bild- und Tonträger entgegen
§§ 94 oder 95 in Verbindung mit § 94
verwertet,
- eine
Datenbank entgegen § 87b Abs. 1 verwertet, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2)
Der Versuch ist strafbar.
§
108a. Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung.
(1) Handelt der Täter in den Fällen der §§
106 bis 108 gewerbsmäßig, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§
109. Strafantrag.
In den Fällen der §§ 106 bis 108 wird
die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß
die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen
öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung
ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
§
110. Einziehung.
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den
§§ 106, 107 Abs.1 Nr. 2, §§ 108
und 108a bezieht, können eingezogen werden. §
74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden. Soweit den
in den §§ 98 und 99 bezeichneten Ansprüchen
im Verfahren nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung
über die Entschädigung des Verletzten (§§
403 bis 406c) stattgegeben wird, sind die Vorschriften
über die Einziehung nicht anzuwenden.
§
111. Bekanntgabe der Verurteilung.
Wird in den Fällen der §§ 106 bis 108a
auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt
und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen,
daß die Verurteilung auf Verlangen öf fentlich
bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist
im Urteil zu bestimmen.
3.
Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde
§
111a.
(1) Verletzt die Herstellung oder Verbreitung von Vervielfältigungsstücken
das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz
geschütztes Recht, so unterliegen die Vervielfältigungsstücke,
soweit nicht die Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates
vom 22. Dezember 1994 über Maßnahmen zum
Verbot der Überführung nachgeahmter Waren
und unerlaubt hergestellter Vervielfäl tigungsstücke
oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr
oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot
ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr (ABI. EG Nr. L 341 S.
8) in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist,
auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung des Rechtsinhabers
bei ihrer Einfuhr oder Ausfuhr der Beschlagnahme durch
die Zollbehörde, sofern die Rechtsverletzung offensichtlich
ist. Dies gilt für den Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union sowie mit den anderen Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
nur, soweit Kontrollen durch die Zollbehörden stattfinden.
(2) Ordnet die Zollbehörde die Beschlagnahme an,
so unterrichtet sie unverzüglich den Verfügungsberechtigten
sowie den Antragsteller. Dem Antragsteller sind Herkunft,
Menge und Lagerort der Vervielfältigungsstücke
sowie Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten
mitzuteilen; das Brief- und Postgeheimnis (Artikel 10
des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Dem Antragsteller wird Gelegenheit gegeben, die Vervielfältigungsstücke
zu besichtigen, soweit hierdurch nicht in Geschäfts-
oder Betriebsgeheimnisse eingegriffen wird.
(3) Wird der Beschlagnahme nicht spätestens nach
Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung
nach Absatz 2 Satz 1 widersprochen, so ordnet die Zollbehörde
die Einziehung der beschlagnahmten Vervielfältigungsstücke
an.
(4) Widerspricht der Verfügungsberechtigte der
Beschlagnahme, so unterrichtet die Zollbehörde
hiervon unverzüglich den Antragsteller. Dieser
hat gegen über der Zollbehörde unverzüglich
zu erklären, ob er den Antrag nach Absatz 1 in
bezug auf die beschlag nahmten Vervielfältigungsstücke
aufrechterhält.
- Nimmt
der Antragsteller den Antrag zurück, hebt die
Zollbehörde die Beschlagnahme unverzüglich
auf.
- Hält
der Antragsteller den Antrag aufrecht und legt er
eine vollziehbare gerichtliche Entscheidung vor, die
die Verwahrung der beschlagnahmten Vervielfältigungsstücke
oder eine Verfügungsbeschränkung anordnet,
trifft die Zollbehörde die erforderlichen Maßnahmen.
Liegen die Fälle der Nummern 1 oder 2 nicht vor,
hebt die Zollbehörde die Be schlag nahme nach
Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung
an den Antragsteller nach Satz 1 auf; weist der Antragsteller
nach, daß die gerichtliche Entscheidung nach
Nummer 2 beantragt, ihm aber noch nicht zugegangen
ist, wird die Beschlagnahme für längstens
zwei weitere Wochen aufrechterhalten.
(5)
Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang an ungerechtfertigt
und hat der Antragsteller den Antrag nach Absatz 1 in
bezug auf die beschlagnahmten Vervielfältigungsstücke
aufrechterhalten oder sich nicht unverzüglich erklärt
(Absatz 4 Satz 2), so ist er verpflichtet, den dem Verfügungsberechtigten
durch die Beschlagnahme entstandenen Schaden zu ersetzen.
(6) Der Antrag nach Absatz 1 ist bei der Oberfinanzdirektion
zu stellen und hat Wirkung für zwei Jahre, sofern
keine kürzere Geltungsdauer beantragt wird; er
kann wiederholt werden. Für die mit dem Antrag
verbundenen Amtshandlungen werden vom Antragsteller
Kosten nach Maßgabe des § 178 der Abgabenordnung
erhoben.
(7) Die Beschlagnahme und die Einziehung können
mit den Rechtsmitteln angefochten werden, die im Bußgeldverfahren
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen
die Beschlagnahme und Einziehung zulässig sind.
Im Rechtsmittelverfahren ist der Antragsteller zu hören.
Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige
Beschwerde zulässig; über sie entscheidet
das Oberlandesgericht.
(8) In Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 3295/94
sind die Absätze 1 bis 7 entsprechend anzuwenden,
soweit in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
|
Dritter
Abschnitt: Zwangsvollstreckung |
|
1.
Allgemeines
§
112.
Die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in ein
nach diesem Gesetz geschütztes Recht richtet sich
nach den allgemeinen Vorschriften, soweit sich aus den
§§ 113 bis 119 nichts anderes ergibt.
2.
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den
Urheber
§
113. Urheberrecht.
Gegen den Urheber ist die Zwangsvollstreckung wegen
Geldforderungen in das Urheberrecht nur mit seiner Einwilligung
und nur insoweit zulässig, als er Nutzungsrechte
einräumen kann (§ 31). Die Einwilligung kann
nicht durch den gesetzlichen Vertreter erteilt werden.
§
114. Originale von Werken.
(1) Gegen den Urheber ist die Zwangsvollstreckung wegen
Geldforderungen in die ihm gehörenden Originale
seiner Werke nur mit seiner Einwilligung zulässig.
Die Einwilligung kann nicht durch den gesetzlichen Vertreter
erteilt werden.
(2) Der Einwilligung bedarf es nicht,
- soweit
die Zwangsvollstreckung in das Original des Werkes
zur Durchführung der Zwangsvollstreckung in ein
Nutzungsrecht am Werk notwendig ist,
- zur
Zwangsvollstreckung in das Original eines Werkes der
Baukunst,
- zur
Zwangsvollstreckung in das Original eines anderen
Werkes der bildenden Künste, wenn das Werk veröffentlicht
ist. In den Fällen der Nummern 2 und 3 darf das
Original des Werkes ohne Zustimmung des Urhebers verbreitet
werden.
3.
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den
Rechtsnachfolger des Urhebers
§
115. Urheberrecht.
Gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30)
ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in
das Urheberrecht nur mit seiner Einwilligung und nur
insoweit zulässig, als er Nutzungsrechte einräumen
kann (§ 31). Der Einwilligung bedarf es nicht,
wenn das Werk erschienen ist.
§
116. Originale von Werken.
(1) Gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers (§
30) ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
in die ihm gehörenden Originale von Werken des
Urhebers nur mit seiner Einwilligung zulässig.
(2) Der Einwilligung bedarf es nicht 1. in den Fällen
des § 114 Abs. 2 Satz 1, 2. zur Zwangsvollstreckung
in das Original eines Werkes, wenn das Werk erschienen
ist. § 114 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§
117. Testamentsvollstrecker. Ist nach § 28 Abs.
2 angeordnet, daß das Urheberrecht durch einen
Testamentsvollstrecker ausgeübt wird, so ist die
nach den §§ 115 und 116 erforderliche Einwilligung
durch den Testamentsvollstrecker zu erteilen.
4.
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den
Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben und gegen den
Lichtbildner
§
118.
Die §§ 113 bis 117 sind sinngemäß
anzuwenden
- auf
die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen
den Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§
70) und seinen Rechtsnachfolger,
- auf
die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen
den Lichtbildner (§ 72) und seinen Rechtsnachfolger.
5.
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bestimmte
Vorrichtungen
§
119.
(1) Vorrichtungen, die ausschließlich zur Vervielfältigung
oder Funksendung eines Werkes bestimmt sind, wie Formen,
Platten, Steine, Druckstöcke, Matrizen und Negative,
unterliegen der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
nur, soweit der Gläubiger zur Nutzung des Werkes
mittels dieser Vorrichtungen berechtigt ist.
(2) Das gleiche gilt für Vorrichtungen, die ausschließlich
zur Vorführung eines Filmwerkes bestimmt sind,
wie Filmstreifen und dergleichen.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf die nach den §§
70 und 71 geschützten Ausgaben, die nach §
72 geschützten Lichtbilder, die nach § 75
Abs. 2, §§ 85, 87, 94 und 95 geschützten
Bild- und Tonträger und die nach § 87b Abs.
1 geschützten Datenbanken entsprechend anzuwenden.
|
|
Fünfter
Teil: Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlußbestimmungen
|
Erster
Abschnitt: Anwendungsbereich des Gesetzes |
|
1.
Urheberrecht
§
120. Deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige
anderer EU-Staaten und EWR-Staaten.
(1) Deutsche Staatsangehörige genießen den
urheberrechtlichen Schutz für alle ihre Werke,
gleichviel, ob und wo die Werke erschienen sind. Ist
ein Werk von Miturhebern (§ 8) geschaffen, so genügt
es, wenn ein Miturheber deutscher Staatsangehöriger
ist.
(2) Deutschen Staatsangehörigen stehen gleich:
- Deutsche
im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes,
die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
und
- Staatsangehörige
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum.
§
121. Ausländische Staatsangehörige.
(1) Ausländische Staatsangehörige genießen
den urheberrechtlichen Schutz für ihre im Geltungsbereich
dieses Gesetzes erschienenen Werke, es sei denn, daß
das Werk oder eine Übersetzung des Werkes früher
als dreißig Tage vor dem Erscheinen im Geltungsbereich
dieses Gesetzes außerhalb dieses Gebietes erschienen
ist. Mit der gleichen Einschränkung genießen
ausländische Staatsangehörige den Schutz auch
für solche Werke, die im Geltungsbereich dieses
Gesetzes nur in Übersetzung erschienen sind.
(2) Den im Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienenen
Werken im Sinne des Absatzes 1 werden die Werke der
bildenden Künste gleichgestellt, die mit einem
Grundstück im Geltungsbereich dieses Gesetzes fest
verbunden sind.
(3) Der Schutz nach Absatz 1 kann durch Rechtsverordnung
des Bundesministers der Justiz für ausländische
Staatsangehörige beschränkt werden, die keinem
Mitgliedstaat der Berner Übereinkunft zum Schutze
von Werken der Literatur und der Kunst angehören
und zur Zeit des Erscheinens des Werkes weder im Geltungsbereich
dieses Gesetzes noch in einem anderen Mitgliedstaat
ihren Wohnsitz haben, wenn der Staat, dem sie angehören,
deutschen Staatsangehörigen für ihre Werke
keinen genügenden Schutz gewährt.
(4) Im übrigen genießen ausländische
Staatsangehörige den urheberrechtlichen Schutz
nach Inhalt der Staatsverträge. Bestehen keine
Staatsverträge, so besteht für solche Werke
urheberrechtlicher Schutz, soweit in dem Staat, dem
der Urheber angehört, nach einer Bekanntmachung
des Bundesministers der Justiz im Bundesgesetzblatt
deutsche Staatsangehörige für ihre Werke einen
entsprechenden Schutz genießen.
(5) Das Folgerecht (§ 26) steht ausländischen
Staatsangehörigen nur zu, wenn der Staat, dem sie
angehören, nach einer Bekanntmachung des Bundesministers
der Justiz im Bundesgesetzblatt deutschen Staatsangehörigen
ein entsprechendes Recht gewährt.
(6) Den Schutz nach den §§ 12 bis 14 genießen
ausländische Staats angehörige für alle
ihre Werke, auch wenn die Voraussetzungen der Absätze
1 bis 5 nicht vorliegen.
§
122. Staatenlose.
(1) Staatenlose mit gewöhnlichem Aufenthalt im
Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen für
ihre Werke den gleichen urheberrechtlichen Schutz wie
deutsche Staatsangehörige.
(2) Staatenlose ohne gewöhnlichen Aufenthalt im
Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen für
ihre Werke den gleichen urheberrechtlichen Schutz wie
die Angehörigen des ausländischen Staates,
in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
§
123. Ausländische Flüchtlinge. Für Ausländer,
die Flüchtlinge im Sinne von Staatsverträgen
oder anderen Rechtsvorschriften sind, gelten die Bestimmungen
des § 122 entsprechend. Hierdurch wird ein Schutz
nach § 121 nicht ausgeschlossen.
2.
Verwandte Schutzrechte
§
124. Wissenschaftliche Ausgaben und Lichtbilder.
Für den Schutz wissenschaftlicher Ausgaben (§
70) und den Schutz von Lichtbildern (§ 72) sind
die §§ 120 bis 123 sinngemäß anzuwenden.
§
125. Schutz des ausübenden Künstlers.
(1) Den nach den §§ 73 bis 84 gewährten
Schutz genießen deutsche Staatsangehörige
für alle ihre Darbietungen, gleichviel, wo diese
stattfinden. § 120 Abs. 2 ist anzuwenden.
(2) Ausländische Staatsangehörige genießen
den Schutz für alle ihre Darbietungen, die im Geltungsbereich
dieses Gesetzes stattfinden, soweit nicht in den Absätzen
3 und 4 etwas anderes bestimmt ist.
(3) Werden Darbietungen ausländischer Staatsangehöriger
erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger aufgenommen
und sind diese erschienen, so genießen die ausländischen
Staatsangehörigen hinsichtlich dieser Bild- oder
Tonträger den Schutz nach § 75 Abs. 2, §
76 Abs. 2 und § 77, wenn die Bild- oder Tonträger
im Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienen sind,
es sei denn, daß die Bild- oder Tonträger
früher als dreißig Tage vor dem Erscheinen
im Geltungsbereich dieses Gesetzes außerhalb dieses
Gebietes erschienen sind.
(4) Werden Darbietungen ausländischer Staatsangehöriger
erlaubterweise durch Funk gesendet, so genießen
die ausländischen Staatsangehörigen den Schutz
gegen Aufnahme der Funksendung auf Bild- oder Tonträger
(§ 75 Abs. 1) und Weitersendung der Funksendung
(§ 76 Abs. 1) sowie den Schutz nach § 77,
wenn die Funksendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes
ausgestrahlt worden ist.
(5) Im übrigen genießen ausländische
Staatsangehörige den Schutz nach Inhalt der Staatsverträge.
§ 121 Abs. 4 Satz 2 sowie die §§ 122
und 123 gelten entsprechend.
(6) Den Schutz nach den §§ 74, 75 Abs. 1 und
§ 83 genießen ausländische Staatsangehörige
für alle ihre Darbietungen, auch wenn die Voraussetzungen
der Absätze 2 bis 5 nicht vorliegen. Das gleiche
gilt für den Schutz nach § 76 Abs. 1, soweit
es sich um die unmittelbare Sendung der Darbietung handelt.
(7) Wird Schutz nach den Absätzen 2 bis 4 oder
6 gewährt, so erlischt er spätestens mit dem
Ablauf der Schutzdauer in dem Staat, dessen Staatsangehöriger
der ausübende Künstler ist, ohne die Schutzfrist
nach § 82 zu überschreiten.
§
126. Schutz des Herstellers von Tonträgern.
(1) Den nach den §§ 85 und 86 gewährten
Schutz genießen deutsche Staatsangehörige
oder Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses
Gesetzes für alle ihre Tonträger, gleichviel,
ob und wo diese erschienen sind. § 120 Abs. 2 ist
anzuwenden. Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
stehen Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses
Gesetzes gleich.
(2) Ausländische Staatsangehörige oder Unternehmen
ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen
den Schutz für ihre im Geltungsbereich dieses Gesetzes
erschienenen Tonträger, es sei denn, daß
der Tonträger früher als dreißig Tage
vor dem Erscheinen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
außerhalb dieses Gebietes erschienen ist. Der
Schutz erlischt jedoch spätestens mit dem Ablauf
der Schutzdauer in dem Staat, dessen Staatangehörigkeit
der Hersteller des Tonträgers besitzt oder in welchem
das Unternehmen seinen Sitz hat, ohne die Schutzfrist
nach § 85 Abs. 2 zu überschreiten.
(3) Im übrigen genießen ausländische
Staatsangehörige oder Unternehmen ohne Sitz im
Geltungsbereich dieses Gesetzes den Schutz nach Inhalt
der Staatsverträge. § 121 Abs.4 Satz 2 sowie
die §§ 122 und 123 gelten entsprechend.
§127.
Schutz des Sendeunternehmens.
(1) Den nach § 87 gewährten Schutz genießen
Sendeunternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses
Gesetzes für alle Funksendungen, gleichviel, wo
sie diese ausstrahlen. § 126 Abs. 1 Satz 3 ist
anzuwenden.
(2) Sendeunternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses
Gesetzes genießen den Schutz für alle Funksendungen,
die sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausstrahlen.
Der Schutz erlischt spätestens mit dem Ablauf der
Schutzdauer in dem Staat, in dem das Sendeunternehmen
seinen Sitz hat, ohne die Schutzfrist nach § 87
Abs. 2 zu überschreiten.
(3) Im übrigen genießen Sendeunternehmen
ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Schutz
nach Inhalt der Staatsverträge. § 121 Abs.4
Satz 2 gilt entsprechend.
§
127a. Schutz des Datenbankherstellers.
(1) Den nach § 87b gewährten Schutz genießen
deutsche Staatsangehörige sowie juristische Personen
mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes. §
120 Abs. 2 ist anzuwenden.
(2) Die nach deutschem Recht oder dem Recht eines der
in § 120 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Staaten gegründeten
juristischen Personen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses
Gesetzes genießen den nach § 87b gewährten
Schutz, wenn 1. ihre Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung
sich im Gebiet eines der in § 120 Abs. 2 Nr. 2
bezeichneten Staaaten befindet oder 2. ihr satzungsmäßiger
Sitz sich im Gebiet eines dieser Staaten befindet und
ihre Tätigkeit eine tatsächliche Verbindung
zur deutschen Wirtschaft oder zur Wirtschaft eines dieser
Staaten aufweist.
(3) Im übrigen genießen ausländische
Staatsangehörige sowie juristische Personen den
Schutz nach dem Inhalt von Staatsverträgen sowie
von Vereinbarungen, die die Europäische Gemeinschaft
mit dritten Staaten schließt; diese Vereinbarungen
werden vom Bundesministerium der Justiz im Bundesgesetzblatt
bekanntgemacht.
§
128. Schutz des Filmherstellers.
(1) Den nach den §§ 94 und 95 gewährten
Schutz genießen deutsche Staatsangehörige
oder Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses
Gesetzes für alle ihre Bildträger oder Bild-
und Tonträger, gleichviel, ob und wo diese erschienen
sind. § 120 Abs. 2 und § 126 Abs. 1 Satz 3
sind anzuwenden.
(2) Für ausländische Staatsangehörige
oder Unternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses
Gesetzes gelten die Bestimmungen in § 126 Abs.2
und 3 entsprechend.
|
Zweiter
Abschnitt: Übergangsbestimmungen |
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§ 129. Werke.
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auch auf die
vor seinem Inkrafttreten geschaffenen Werke anzuwenden,
es sei denn, daß sie zu diesem Zeitpunkt urheberrechtlich
nicht geschützt sind oder daß in diesem Gesetz
sonst etwas anderes bestimmt ist. Dies gilt für
verwandte Schutzrechte entsprechend.
(2) Die Dauer des Urheberrechts an einem Werk, das nach
Ablauf von fünfzig Jahren nach dem Tode des Urhebers,
aber vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes veröffentlicht
worden ist, richtet sich nach den bisherigen Vorschriften.
§
130. Übersetzungen.
Unberührt bleiben die Rechte des Urhebers einer
Übersetzung, die vor dem 1. Januar 1902 erlaubterweise
ohne Zustimmung des Urhebers des übersetzten Werkes
erschienen ist.
§
131. Vertonte Sprachwerke.
Vertonte Sprachwerke, die nach § 20 des Ge setzes
betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur
und der Tonkunst vom 19. Juni 1901 (Reichsgesetzbl.
S. 227) in der Fassung des Gesetzes zur Ausführung
der revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze
von Werken der Literatur und Kunst vom 22. Mai 1910
(Reichsgesetzbl. S. 793) ohne Zustimmung ihres Urhebers
vervielfältigt, verbreitet und öffentlich
wiedergegeben werden durften, dürfen auch weiterhin
in gleichem Umfang vervielfältigt, verbreitet und
öffentlich wiedergegeben werden, wenn die Vertonung
des Werkes vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erschienen
ist.
§
132. Verträge.
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme
der §§ 42, 43 und 79 auf Verträge, die
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ab ge schlossen
worden sind, nicht anzuwenden. Die §§ 40 und
41 gelten für solche Verträge mit der Maßgabe,
daß die in § 40 Abs. 1 Satz 2 und §
41 Abs. 2 genannten Fristen frühestens mit dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnen.
(2) Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffene
Verfügungen bleiben wirksam.
§
133. (aufgehoben)
§
134. Urheber.
Wer zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach
den bisherigen Vorschriften, nicht aber nach diesem
Gesetz als Urheber eines Werkes anzusehen ist, gilt,
abgesehen von den Fällen des § 135, weiterhin
als Urheber. Ist nach den bisherigen Vorschriften eine
juristische Person als Urheber eines Werkes anzusehen,
so sind für die Berechnung der Dauer des Urheberrechts
die bisherigen Vorschriften anzuwenden.
§
135. Inhaber verwandter Schutzrechte.
Wer zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach
den bisherigen Vorschriften als Urheber eines Lichtbildes
oder der Übertragung eines Werkes auf Vorrichtungen
zur mechanischen Wiedergabe für das Gehör
anzusehen ist, ist Inhaber der entsprechenden verwandten
Schutzrechte, die dieses Gesetz ihm gewährt.
§
135 a. Berechnung der Schutzfrist.
Wird durch die Anwendung dieses Gesetzes auf ein vor
seinem Inkrafttreten entstandenes Recht die Dauer des
Schutzes verkürzt und liegt das für den Beginn
der Schutzfrist nach diesem Gesetz maßgebende
Ereignis vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, so wird
die Frist erst vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an
berechnet. Der Schutz erlischt jedoch spätestens
mit Ablauf der Schutzdauer nach den bisherigen Vorschriften.
§
136. Vervielfältigung und Verbreitung.
(1) War eine Vervielfältigung, die nach diesem
Gesetz unzulässig ist, bisher erlaubt, so darf
die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Herstellung
von Vervielfältigungsstücken vollendet werden.
(2) Die nach Absatz 1 oder bereits vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes hergestellten Vervielfältigungsstücke
dürfen verbreitet werden.
(3) Ist für eine Vervielfältigung, die nach
den bisherigen Vorschriften frei zulässig war,
nach diesem Gesetz eine angemessene Vergütung an
den Berechtigten zu zahlen, so dürfen die in Absatz
2 bezeichneten Vervielfältigungsstücke ohne
Zahlung einer Vergütung verbreitet werden.
§
137. Übertragung von Rechten.
(1) Soweit das Urheberrecht vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes auf einen anderen übertragen worden ist,
stehen dem Erwerber die entsprechenden Nutzungsrechte
(§ 31) zu. Jedoch erstreckt sich die Übertragung
im Zweifel nicht auf Befugnisse, die erst durch dieses
Gesetz begründet werden.
(2) Ist vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Urheberrecht
ganz oder teilweise einem anderen übertragen worden,
so erstreckt sich die Übertragung im Zweifel auch
auf den Zeitraum, um den die Dauer des Urheberrechts
nach den §§ 64 bis 66 verlängert worden
ist. Entsprechendes gilt, wenn vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes einem anderen die Ausübung einer
dem Urheber vorbehaltenen Befugnis erlaubt worden ist.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 hat der Erwerber
oder Erlaubnisnehmer dem Veräußerer oder
Erlaubnisgeber eine angemessene Vergütung zu zahlen,
sofern anzunehmen ist, daß dieser für die
Übertragung oder die Erlaubnis eine höhere
Gegenleistung erzielt haben würde, wenn damals
bereits die verlängerte Schutzdauer bestimmt gewesen
wäre.
(4) Der Anspruch auf die Vergütung entfällt,
wenn alsbald nach seiner Geltend machung der Erwerber
dem Veräußerer das Recht für die Zeit
nach Ablauf der bisher bestimmten Schutzdauer zur Verfügung
stellt oder der Erlaubnisnehmer für diese Zeit
auf die Erlaubnis verzichtet. Hat der Erwerber das Urheberrecht
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterveräußert,
so ist die Vergütung in soweit nicht zu zahlen,
als sie den Erwerber mit Rücksicht auf die Umstände
der Weiterveräußerung unbillig belasten würde.
(5) Absatz 1 gilt für verwandte Schutzrechte entsprechend.
§
137a. Lichtbildwerke.
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Dauer
des Urheberrechts sind auch auf Lichtbildwerke anzuwenden,
deren Schutzfrist am 1. Juli 1985 nach dem bis dahin
geltenden Recht noch nicht abgelaufen ist.
(2) Ist vorher einem anderen ein Nutzungsrecht an einem
Lichtbildwerk eingeräumt oder übertragen worden,
so erstreckt sich die Einräumung oder Übertragung
im Zweifel nicht auf den Zeitraum, um den die Dauer
des Urheberrechts an Lichtbildwerken verlängert
worden ist.
§
137b. Bestimmte Ausgaben.
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Dauer
des Schutzes nach den §§ 70 und 71 sind auch
auf wissenschaftliche Ausgaben und Ausgaben nachgelassener
Werke anzuwenden, deren Schutzfrist am 1. Juli 1990
nach dem bis dahin geltenden Recht noch nicht abgelaufen
ist.
(2) Ist vor dem 1. Juli 1990 einem anderen ein Nutzungsrecht
an einer wissenschaftlichen Ausgabe oder einer Ausgabe
nachgelassener Werke eingeräumt oder übertragen
worden, so erstreckt sich die Einräumung oder Übertragung
im Zweifel auch auf den Zeitraum, um den die Dauer des
verwandten Schutzrechtes verlängert worden ist.
(3) Die Bestimmungen in § 137 Abs. 3 und 4 gelten
entsprechend.
§
137c. Ausübende Künstler.
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Dauer
des Schutzes nach § 82 sind auch auf Darbietungen
anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1990 auf Bild- oder
Tonträger aufgenommen worden sind, wenn am 1. Januar
1991 seit dem Erscheinen des Bild- oder Tonträgers
50 Jahre noch nicht abgelaufen sind. Ist der Bild- oder
Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen,
so ist die Frist von der Darbietung an zu berechnen.
Der Schutz nach diesem Gesetz dauert in keinem Fall
länger als 50 Jahre nach dem Erscheinen des Bild-
oder Tonträgers oder, falls der Bild- oder Tonträger
nicht erschienen ist, 50 Jahre nach der Darbietung.
(2) Ist vor dem 1. Juli 1990 einem anderen ein Nutzungsrecht
an der Darbietung eingeräumt oder übertragen
worden, so erstreckt sich die Einräumung oder Übertragung
im Zweifel auch auf den Zeitraum, um den die Dauer des
Schutzes verlängert worden ist.
(3) Die Bestimmungen in § 137 Abs. 3 und 4 gelten
entsprechend.
§
137d. Computerprogramme.
(1) Die Vorschriften des Achten Abschnitts des Ersten
Teils sind auch auf Computerprogramme anzuwenden, die
vor dem 24. Juni 1993 geschaffen worden sind. Jedoch
erstreckt sich das ausschließliche Vermietrecht
(§ 69c Nr. 3) nicht auf Vervielfältigungsstücke
eines Programms, die ein Dritter vor dem 1. Januar 1993
zum Zweck der Vermietung erworben hat.
(2) § 69g Abs. 2 ist auch auf Verträge anzuwenden,
die vor dem 24. Juni 1993 abgeschlossen worden sind.
§
137e. Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie
92/100/EWG.
(1) Die am 30. Juni 1995 in Kraft tretenden Vorschriften
dieses Gesetzes finden auch auf vorher geschaffene Werke,
Darbietungen, Tonträger, Funksendungen und Filme
Anwendung, es sei denn, daß diese zu diesem Zeitpunkt
nicht mehr geschützt sind.
(2) Ist ein Original oder Vervielfältigungsstück
eines Werkes oder ein Bild- oder Tonträger vor
dem 30. Juni 1995 erworben oder zum Zweck der Vermietung
einem Dritten überlassen worden, so gilt für
die Vermietung nach diesem Zeitpunkt die Zustimmung
der Inhaber des Vermietrechts (§§17, 75 Abs.
2, §§ 85 und 94) als erteilt. Diesen Rechts
inhabern hat der Vermieter jeweils eine an gemessene
Vergütung zu zahlen; § 27 Abs.1 Satz2 und
3 hinsichtlich der Ansprüche der Urheber und ausübenden
Künstler und § 27 Abs.3 finden entsprechende
Anwendung. § 137d bleibt unberührt.
(3) Wurde ein Bild- oder Tonträger, der vor dem
30. Juni 1995 erworben oder zum Zweck der Vermietung
einem Dritten überlassen worden ist, zwischen dem
1. Juli 1994 und dem 30. Juni 1995 vermietet, besteht
für diese Vermietung ein Vergütungsanspruch
in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 2.
(4) Hat ein Urheber vor dem 30. Juni 1995 ein ausschließliches
Verbreitungsrecht eingeräumt, so gilt die Einräumung
auch für das Vermietrecht. Hat ein ausübender
Künstler vor diesem Zeitpunkt bei der Herstellung
eines Filmwerkes mitgewirkt oder in die Benutzung seiner
Darbietung zur Herstellung eines Filmwerkes eingewilligt,
so gelten seine ausschließlichen Rechte als auf
den Filmhersteller übertragen. Hat er vor diesem
Zeitpunkt in die Aufnahme seiner Darbietung auf Tonträger
und in die Vervielfältigung eingewilligt, so gilt
die Einwilligung auch als Übertragung des Verbreitungsrechts,
ein schließlich der Vermietung.
§
137 f. Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie
93/98/EWG.
(1) Würde durch die Anwendung dieses Gesetzes in
der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung die Dauer
eines vorher entstandenen Rechts verkürzt, so er
lischt der Schutz mit dem Ablauf der Schutzdauer nach
den bis zum 30. Juni 1995 geltenden Vorschriften. Im
übrigen sind die Vorschriften dieses Gesetzes über
die Schutzdauer in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden
Fassung auch auf Werke und verwandte Schutzrechte anzuwenden,
deren Schutz am 1.Juli 1995 noch nicht erloschen ist.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 1.
Juli 1995 geltenden Fassung sind auch auf Werke anzuwenden,
deren Schutz nach diesem Gesetz vor dem 1. Juli 1995
abgelaufen ist, nach dem Gesetz eines anderen Mitglied
staates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
zu diesem Zeitpunkt aber noch besteht. Satz 1 gilt entsprechend
für die verwandten Schutzrechte des Herausgebers
nachgelassener Werke (§ 71), der ausübenden
Künstler (§ 73), der Hersteller von Tonträ
gern (§ 85), der Sendeunternehmen (§ 87) und
der Filmhersteller (§§ 94 und 95).
(3) Lebt nach Absatz 2 der Schutz eines Werkes im Geltungsbereich
dieses Gesetzes wieder auf, so stehen die wiederauflebenden
Rechte dem Urheber zu. Eine vor dem 1. Juli 1995 begonnene
Nutzungshandlung darf jedoch in dem vorgesehenen Rahmen
fortgesetzt werden. Für die Nutzung ab dem 1. Juli
1995 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen.
Die Sätze 1 bis 3 gelten für verwandte Schutzrechte
entsprechend.
(4) Ist vor dem 1. Juli 1995 einem anderen ein Nutzungsrecht
an einer nach diesem Gesetz noch geschützten Leistung
eingeräumt oder übertragen worden, so erstreckt
sich die Einräumung oder Übertragung im Zweifel
auch auf den Zeitraum, um den die Schutzdauer verlängert
worden ist. Im Fall des Satzes 1 ist eine angemessene
Vergütung zu zahlen.
§
137g. Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie
96/9/EG.
(1) § 23 Satz 2, § 53 Abs. 5, die §§
55a und 63 Abs. 1 Satz 2 sind auch auf Datenbankwerke
anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998 geschaffen wurden.
(2) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Zweiten
Teils sind auch auf Datenbanken anzuwenden, die zwischen
dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember 1997 hergestellt
worden sind. Die Schutzfrist beginnt in diesen Fällen
am 1. Januar 1998.
(3) Die §§ 55a und 87e sind nicht auf Verträge
anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossen
worden sind.
§
137h. Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie
93/83/EWG.
(1) Die Vorschrift des § 20 a ist auf Verträge,
die vor dem 1. Juni 1998 geschlossen worden sind, erst
ab dem 1. Januar 2000 anzuwenden, sofern diese nach
diesem Zeitpunkt ablaufen.
(2) Sieht ein Vertrag über die gemeinsame Herstellung
eines Bild- oder Tonträgers, der vor dem 1. Juni
1998 zwischen mehreren Herstellern, von denen mindestens
einer einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes
angehört, geschlossen worden ist, eine räumliche
Aufteilung des Rechts der Sendung unter den Herstellern
vor, ohne nach der Satellitensendung und anderen Arten
der Sendung zu unterscheiden, und würde die Satellitensendung
der gemeinsam hergestellten Produktion durch einen Hersteller
die Auswertung der räumlich oder sprachlich beschränkten
ausschließlichen Rechte eines anderen Herstellers
beeinträchtigen, so ist die Satellitensendung nur
zulässig, wenn ihr der Inhaber dieser ausschließlichen
Rechte zugestimmt hat.
(3) Die Vorschrift des § 20 b Abs. 2 ist nur anzuwenden,
sofern der Vertrag über die Einräumung des
Kabelweitersenderechts nach dem 1. Juni 1998 geschlossen
wurde.
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Dritter
Abschnitt: Schlußbestimmungen |
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§
138. Urheberrolle.
(1) Die Urheberrolle für die in § 66 Abs.
2 Satz 2 vorge sehenen Eintragungen wird beim Patentamt
geführt. Das Patentamt bewirkt die Eintragungen,
ohne die Berechtigung des Antragstellers oder die Richtigkeit
der zur Eintragung angemeldeten Tatsachen zu prüfen.
(2) Wird die Eintragung abgelehnt, so kann der Antragsteller
gerichtliche Entscheidung beantragen. Über den
Antrag entscheidet das für den Sitz des Patentamts
zuständige Oberlandesgericht durch einen mit Gründen
versehenen Beschluß. Der Antrag ist schriftlich
bei dem Oberlandesgericht einzureichen. Die Entscheidung
des Oberlandesgerichts ist endgültig. Im übrigen
gelten für das gerichtliche Verfahren die Vorschriften
des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit entsprechend. Für die Gerichtskosten
gilt die Kostenordnung; die Gebühren richten sich
nach § 131 der Kosten ordnung.
(3) Die Eintragungen werden im Bundesanzeiger öffentlich
bekannt gemacht. Die Kosten für die Bekanntmachung
hat der Antragsteller im voraus zu entrichten.
(4) Die Einsicht in die Urheberrolle ist jedem gestattet.
Auf Antrag werden Aus züge aus der Rolle erteilt;
sie sind auf Verlangen zu beglaubigen.
(5) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung
- Bestimmungen
über die Form des Antrags und die Führung
der Urheberrolle zu erlassen,
- zur
Deckung der Verwaltungskosten die Erhebung von Kosten
(Gebühren und Auslagen) für die Eintragung,
für die Ausfertigung eines Eintragungsscheins
und für die Erteilung sonstiger Auszüge
und deren Beglaubigung anzuordnen sowie Bestimmungen
über den Kostenschuldner, die Fälligkeit
von Kosten, die Kostenvorschußpflicht, Kostenbefreiungen,
die Verjährung, das Kostenfestsetzungsverfahren
und die Rechtsbehelfe gegen die Kosten festsetzung
zu treffen. Die Gebühr für die Eintragung
darf 30 Deutsche Mark nicht übersteigen.
(6)
Eintragungen, die nach § 56 des Gesetzes betreffend
das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst
vom 19. Juni 1901 beim Stadtrat in Leipzig vorgenommen
worden sind, bleiben wirksam.
§
139. Änderung der Strafprozeßordnung. (nicht
abgedruckt)
§140. Änderung des Gesetzes über das
am 6. September 1952 unterzeichnete Welt urheberrechtsabkommen.
(gegenstandslos) [9]
§
141. Aufgehobene Vorschriften.
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:
- die
§§ 57 bis 60 des Gesetzes betreffend das
Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen
Kompositionen und dramatischen Werken vom 11. Juni
1870 (Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes S.
339);
- die
§§ 17 bis 19 des Gesetzes betreffend das
Urheberrecht an Werken der bildenden Künste vom
9. Januar 1876 (Reichsgesetzbl. S. 4);
- das
Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur
und der Tonkunst vom 19. Juni 1901 in der Fassung
des Gesetzes zur Ausführung der revidierten Berner
Über einkunft zum Schutze von Werken der Literatur
und Kunst vom 22. Mai 1910 und des Gesetzes zur Verlängerung
der Schutz fristen im Urheberrecht vom 13. Dezember
1934 (Reichsgesetzbl. II S. 1395);
- die
§§ 3, 13 und 42 des Gesetzes über das
Verlagsrecht vom 19. Juni 1901 (Reichsgesetzbl. S.
217) in der Fassung des Gesetzes zur Ausführung
der re vidierten Berner Übereinkunft zum Schutze
von Werken der Literatur und Kunst vom 22. Mai 1910;
- das
Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden
Künste und der Photographie vom 9. Januar 1907
(Reichsgesetzbl. S. 7) in der Fassung des Gesetzes
zur Ausführung der revidierten Berner Übereinkunft
zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst vom
22. Mai 1910, des Gesetzes zur Verlängerung der
Schutzfristen im Urheberrecht vom 13. Dezember 1934
und des Gesetzes zur Verlängerung der Schutzfristen
für das Urheberrecht an Lichtbildern vom 12.
Mai 1940 (Reichs gesetzbl. I S. 758), soweit es nicht
den Schutz von Bildnissen betrifft;
- die
Artikel I, III und IV des Gesetzes zur Ausführung
der revidierten Berner Über einkunft zum Schutze
von Werken der Literatur und Kunst vom 22. Mai 1910;
- das
Gesetz zur Erleichterung der Filmberichterstattung
vom 30. April 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 404);
- §
10 des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser
Ausländer im Bundes gebiet vom 25. April 1951
(Bundesgesetzbl. I S. 269).
§
142. Geltung im Land Berlin. (gegenstandslos)
§
143. Inkrafttreten. (1) Die §§ 64 bis 67,
69, 105 Abs. 1 bis 3 und § 138 Abs. 5 treten am
Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.[10]
(2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar
1966 in Kraft.
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