Lieber
kein Kartenklau im Internet
Es
spricht wohl für die gute Qualität der Erzeugnisse
der namhaften deutschen Kartenverlage, wenn sie von so vielen
Internetnutzern genutzt werden. Aber wie für alles andere
im Leben, gibt es auch für deren Verwendung Spielregeln,
die häufig nicht beachtet werden. So werden zum Leidwesen
der Verlage die meisten Karten im Internet widerrechtlich,
das heisst ohne vertragliche Grundlage, verwendet.
Die
betroffenen Verlage setzen für die Entwicklung und Aktualisierung
ihres Kartenmaterials erhebliche Mittel ein. Durch die unerlaubte
Nutzung entgehen den Verlagen jährlich Millionenbeträge
in Euro, die letztlich das Überleben der Unternehmen
erschweren und damit den Erhalt von Arbeitsplätzen gefährden.
Deshalb wehren sie sich zunehmend gegen eine widerrechtliche
Nutzung ihres geistigen Eigentums. Vergleichbare Überlegungen
liegen der GVU e.V. zu Grunde, die ebenfalls Urheberrechtsverletzungen
ermittelt.
Mair
DuMont (Falk, RV und andere), die Euro-Cities AG (Stadtplandienst)
und der Ampel-Verlag sind die ersten Verlage, die uns, die
GEKA mbH mit Sitz in Berlin, beauftragten, die Nutzungen ihres
urheberrechtlich geschützten Materials im Internet zu
überprüfen.
Dabei
arbeitet die GEKA praktisch wie eine Detektei. Finden die
externen "Detektive" Karten unserer Auftraggeber,
so wird der GEKA die betreffende URL übermittelt. Unsere
Büro-Mitarbeiter ermitteln dazu den Betreiber des Internetauftritts,
dokumentieren die Kartennutzung und stellen weitere Recherchen
an, um eine beweissichere Dokumentation zu erarbeiten. Ist
der Sachstand umfassend festgestellt, wird der Vorgang an
die betroffenen Verlage zur Kenntnisnahme und Entscheidung
weitergeleitet.
Die
von den jeweiligen Verlagen mit Einzelbevollmächtigung
bestellten Anwaltskanzleien wenden sich schriftlich an die
ermittelten Kartennutzer und fragen zunächst nach, ob
ein Lizenzvertrag vorliegt (das gilt nur für MGV). Sollte
dies nicht der Fall sein, verlangen sie im selben Schreiben
eine "strafbewehrte Unterlassungserklärung"
und Schadensersatz gem. § 97 UrhG bzw. die entgangene
Lizenzgebühr gemäß den Grundsätzen der
ungerechtfertigten Bereicherung. Gleichzeitig wird dem Verletzer
die Umwandlung des festgestellten Verstoßes in ein reguläres
Vertragsverhältnis angeboten. Für den Verletzer
ist der Unterschied finanziell praktisch unerheblich, lediglich
die Mehrwertsteuer ist zusätzlich zur Schadensersatzforderung
zu entrichten. Diese kann aber bei gewerblich tätigen
Verletzern als Vorsteuer später wieder in Abzug gebracht
werden. Auf jeden Fall kommen aber die Anwaltskosten, deren
Höhe sich am Streitwert der Unterlassungserklärung
orientiert, hinzu.
Rührt
sich der angeschriebene Verletzer nicht, so sind die Anwälte
von den Verlagen beauftragt, innerhalb der engen gesetzlich
dafür vorgesehenen Frist Antrag auf Erlass einer Einstweiligen
Verfügung zu stellen. Diese wird dann dem Verletzer durch
den Gerichtsvollzieher zugestellt. Selbstredend kämen
so
weitere Kosten auf den Verletzer zu.
Der
eben beschriebene Ablauf zeigt ganz deutlich, dass die GEKA
selbst keine Abmahnungen vornimmt. Die GEKA recherchiert und
spürt lediglich die Rechtsverletzung auf. Dafür
erhält sie (nur) von den Verlagen ein Honorar. Einen
wie auch immer gearteten wirtschaftlichen Vorteil zieht die
GEKA aus den Kosten der gesetzlich vorgesehenen Abmahnung
durch die Anwälte nicht.
Gelegentlich
wird die Frage gestellt, warum die Kartenausschnitte, besonders
für kommerzielle Nutzungen, so "teuer" seien.
Das ist schnell erklärt: Wer z.B. einen Grafiker mit
einer sogenannten Designerkarte beauftragt und anschließend
dafür ein lebenslanges Nutzungsrecht eingeräumt
bekommen will, bezahlt dafür rund 750 bis 1.000 Euro
im Format A6. Da die Berechnung der Preise bei allen Verlagen
auf ähnliche Weise erfolgt, weichen sie nur gering voneinander
ab. Die meisten Verlagen bieten zudem bei Ihren Karten an,
dass ein zeitlich unbegrenztes Aktualisierungs- oder sogar
Austauschrecht eingeräumt wird, was die Preise schon
wieder gegenüber den Designerkarten als "sehr günstig"
einstufen lässt. Gleichwohl wollte der Verletzer sich
diesen finanziellen Aufwand für seine Homepage ersparen.
Und genau darum geht es.
Die
Verlage unterscheiden bei ihren Angeboten zudem, ob es sich
beim
Verletzer oder Nutzer um ein Unternehmen, einen Verbraucher
oder um eine
karitative Einrichtung handelt. Für diese Einstufung
ist ebenfalls eine gesetzliche Grundlage vorhanden, und zwar
die §§13 und 14 BGB n. F. Verträge für
Verbraucher werden im Gegensatz zu denen für Unternehmer
immer mit einer zeitlichen Befristung angeboten. Von Verlag
zu Verlag gibt es aber auch für Unternehmer zeitlich
befristete Lösungen.
Verglichen
mit den Unannehmlichkeiten und den zusätzlichen erheblichen
Anwaltkosten ist der offizielle Kauf der Karte vor der Nutzung
auf jeden Fall die bessere und billigere Alternative.
Geka
mbH
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